projetos
2C_1090/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in parents' contribution appeal
2C_1090/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II5 de nov. de 2012Inadmissible
The appellant challenged a canton-level decision requiring him to pay parents' contributions for his son’s stay in a school and vocational training home. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory duty to reason because it failed to engage with the decisive considerations of the cantonal judgment and did not explain any violation of federal law. The Court therefore did not enter into the appeal in summary proceedings. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300, and no party compensation was awarded.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie muss sich sachbezogen mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Blosses Wiederholen des eigenen Standpunkts, Schilderung der persönlichen Situation oder appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 65, 66 und 68 BGG zu Kosten und Entschädigungen).
{T 0/2}
2C_1090/2012
Urteil vom 5. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C.________,
Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau,
Regierungsrat des Kantons Aargau.
Gegenstand
Elternbeiträge nach Betreuungsgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 24. August 2012.
Erwägungen:
1.
Y.________ (geb. 1994) lebt seit dem 4. Juli 2010 im Schul- und Berufsbildungsheim A.________ in B.________. Die Finanzverwaltung der Gemeinde C.________ stellte seinem Vater, X.________, die von ihr bevorschussten Elternbeiträge in Rechnung, welche dieser jedoch nicht beglich. Am 22. Februar 2012 entschied der Regierungsrat des Kantons Aargau, dass X.________ für die Monate Juli bis Oktober 2010 Fr. 2'575.-- (nebst 5 % Zins seit 22. Dezember 2010), für den November 2010 Fr. 700.-- (nebst 5 % Zins seit 20. Januar 2011) und für den Dezember 2010 Fr. 750.-- (nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2011) an Elternbeiträgen zu bezahlen habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid am 24. August 2012. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, dessen Urteil aufzuheben.
2.
Auf die Eingabe ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer legt seine Lebenssituation dar, kommentiert den angefochtenen Entscheid und stellt den Ausführungen der Vorinstanz seine Sicht der Dinge gegenüber; er tut aber nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde; dies ist auch nicht ersichtlich.
3.
Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar