Non-entry for lack of substantiated appeal in state liability case

2C_1048/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II4 de jan. de 2012Dismissed

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Resumo

X. brought a state liability action against the Canton of Aargau, but the cantonal court did not enter into the case because his curator had refused consent to the proceedings. He then appealed to the Federal Supreme Court, also asking for removal of the curatorship. The Court held that the appeal did not address the only reviewable issue and lacked the minimal reasoning required by Art. 42(2) BGG. It therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt; fehlt es daran, tritt das Bundesgericht nicht ein. Wird die einzig streitige Vorfrage der Prozessvoraussetzung - hier die notwendige Mitwirkung des Beirats nach Art. 395 Abs. 1 ZGB - nicht thematisiert, sind materielle Begehren oder ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge unbeachtlich. Die Berufung auf Art. 6 EMRK vermag die fehlende Prozessvoraussetzung nicht ohne Weiteres zu ersetzen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_1048/2011

Urteil vom 4. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, vertreten durch das Departement für Finanzen und Ressourcen, 5001 Aarau.

Gegenstand
Kantonales Klageverfahren betr. Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 9. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ steht unter kombinierter Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Am 18. November 2011 gelangte er mit Klagen gegen den Kanton Aargau sowie zwei frühere Beiräte an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; er verlangte Ersatz des ihm angeblich durch die Amtsausübung der früheren Beiräte erwachsenen Schadens sowie Genugtuung. Das Verwaltungsgericht informierte den aktuellen Beirat über den Eingang der Klagen. Dieser teilte am 28. November 2011 mit, dass er der Prozessführung nicht zustimme und seine Mitwirkung am Prozess verweigere. Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die Klage nicht ein. Dies gestützt auf Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, wonach im Falle der Beiratschaft die Mitwirkung des Beirats an Prozessen erforderlich ist, soweit es nicht um höchstpersönliche Rechte des Betroffenen geht; solche seien im vermögensrechtliche Interessen betreffenden Staatshaftungsverfahren nicht im Spiel.

Gegen dieses Urteil gelangte X.________ mit vom 24. Dezember 2011 datierter Beschwerde (Postaufgabe 27. Dezember 2011) an das Bundesgericht. Die Rechtsbegehren umfassen einerseits Anträge zur Frage der Staatshaftung (S. 1 und 2 Beschwerdeschrift); andererseits wird die Aufhebung der Mitwirkungsbeiratschaft beantragt (S. 11). Der Rechtsschrift lässt sich zum allein möglichen Prozessthema (Nichteintreten auf eine Klage wegen notwendiger aber fehlender Zustimmung des Beirats; weder die materielle Haftungsfrage noch die Aufrechterhaltung der Beiratschaft bilden Gegenstand des angefochtenen Urteils) nichts bzw. nicht Konkretes entnehmen. Was die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK betrifft, wird nicht dargetan und bleibt unerfindlich, warum bzw. inwiefern die entsprechenden Verfahrensgarantien (namentlich mündliche Verhandlung) selbst dann zur Anwendung kommen sollten, wenn es schon an einer unerlässlichen Voraussetzung für die Anhandnahme eines Prozesses über zivilrechtliche Angelegenheiten fehlt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene Begründung, die auch nur den minimalsten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Beirat über Zustimmung zu und Mitwirkung an der Beschwerde zu befragen. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

state liabilitycuratorshipconsent to proceedingsadmissibilityreasoned appealnon-entrycourt costs