Immigration detention upheld despite subsequent asylum request

2A.703/2006Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II24 de nov. de 2006Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court dismissed, in summary proceedings, a complaint against cantonally ordered immigration detention. It held that the appellant lacked a Swiss residence entitlement, could be summarily removed, and that his later asylum request did not render the detention unlawful. Given inconsistent statements, undeclared work, and the overall conduct, a risk of absconding existed. The Court found that removal still appeared feasible within a foreseeable time. Although costs would normally follow the outcome, no court fee was imposed.

Sumário Omnilex

Art. 13b and 13c ANAG; immigration detention and later asylum request: a subsequent asylum application does not as such extinguish a prior removal order or preclude continued detention. Detention remains lawful if a risk of absconding exists and removal can still be expected to be carried out within a foreseeable time. The authorities must, however, take the status of the asylum proceedings into account in further decisions and react if unforeseeable delays arise (consid. 2.1-2.2).

Texto completo

{T 0/2}
2A.703/2006 /leb

Urteil vom 24. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
vom 10./13. November 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1981) stammt angeblich aus Palästina. Er wurde am 8. November 2006 im Zug von Zürich nach Bern ohne gültigen Fahrausweis angehalten und von der Fremdenpolizei der Stadt Bern in der Folge in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftrichterin 2 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 10. November 2006 (mit schriftlicher Begründung vom 13. November 2006) und bestätigte sie bis zum 7. Februar 2007. X.________ gelangte hiergegen am 14./15. November 2006 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen; im Übrigen ersuche er um Asyl, da er nicht nach Palästina zurückkehren könne.
2.
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung und durfte deshalb formlos weggewiesen werden (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Zwar macht er geltend, bereits bei der Bahnpolizei um Asyl nachgesucht zu haben, womit eine formlose Wegweisung nicht mehr möglich gewesen wäre und diese nicht mit einer Ausschaffungshaft hätte sichergestellt werden können (vgl. die Urteile 2A.458/2005 vom 29. Juli 2005, E. 2.3, und 2A.386/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 3a; BGE 121 II 59 E. 3c S. 65); aus den eingeholten Haftakten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass die Haftrichterin den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt hätte, weshalb das Bundesgericht an ihre Ausführungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG): Der Beschwerdeführer hat der Polizei gegenüber erklärt, Palästinenser zu sein, vor zwei Monaten seine Heimat mit einem Lastwagen verlassen zu haben und in die Schweiz gereist zu sein, um hier eine Arbeitsstelle zu suchen; er habe indessen kein Asylgesuch gestellt. Dies tut er nun ausdrücklich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, weshalb seine Eingabe insofern zur gesetzlichen Folgegebung an das hierfür zuständige Bundesamt für Migration weiterzuleiten ist. Durch ein nachträgliches Asylgesuch fällt der ursprüngliche Wegweisungsentscheid praxisgemäss jedoch nicht dahin, weshalb die Ausschaffungshaft dennoch fortdauern darf, da mit der Beurteilung des Ersuchens in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG; BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, mit Hinweisen). Die Fremdenpolizei und die Haftrichterin werden den Stand des Asylverfahrens bei ihren weiteren Entscheiden jeweils zu berücksichtigen und allenfalls die nötigen Konsequenzen zu ziehen haben, sollten sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben. Nach BGE 122 II 148 E. 3 muss mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit zu rechnen sein, ansonsten sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erweist und der Betroffene zu entlassen bzw. - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - in Vorbereitungshaft zu nehmen ist.
2.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Polizei und vor der Haftrichterin unterschiedliche Aussagen über seinen bisherigen Aufenthalt und seinen Reiseweg gemacht; nach seinen Ausführungen vor Bundesgericht will er - im Gegensatz zu seinen Erklärungen vor der Polizei - Palästina 14-jährig, d.h. bereits 1995, verlassen und sich seither in Italien, Deutschland, Frankreich und der Schweiz illegal durchgeschlagen haben. Vor der Haftrichterin gestand er zu, seit seiner letzten Einreise hier schwarzgearbeitet zu haben; unter diesen Umständen erscheint wenig glaubwürdig, dass er eigentlich in Genf um Asyl nachsuchen wollte. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich eine allfällige Ausschaffung (nach Abschluss des Asylverfahrens) nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3, mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Beschleunigung der Verfahren bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 und Art. 13c Abs. 6 ANAG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde als allfälliges Asylgesuch, vgl. E. 2.1) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

immigration detentionrisk of abscondingasylum requestremoval orderforeseeable removalsummary procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the administrative law appeal against the detention order was admissible and well-founded

Decisão extraída

The appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Fundamentação extraída

The Federal Court held that the appellant did not meaningfully challenge the cantonal decision and that no federal law was violated.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had to be released from immigration detention because he allegedly requested asylum

Decisão extraída

No release was ordered; the detention could continue despite the later asylum request.

Fundamentação extraída

A subsequent asylum request does not automatically invalidate the prior removal order. The authorities could still expect the removal to be executable within a foreseeable time and had to monitor the asylum proceedings for possible consequences if delays arose.

Questão jurídica principal

Whether the detention was justified by risk of absconding and prospects of removal in the foreseeable future

Decisão extraída

Yes. The court accepted a risk of absconding and found the other detention requirements satisfied.

Fundamentação extraída

The appellant gave inconsistent accounts of his stay and travel route, admitted undeclared work, and his conduct made his alleged intention to seek asylum less credible. Removal still appeared organisable within a foreseeable time.

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