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2A.346/2000 ΓÇó Non-entry on detainee’s challenge to extradition detention
2A.346/2000Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II9 de ago. de 2000Inadmissible
The Federal Court refused to enter into the French-language submissions filed by the detainee B. and his girlfriend A. against the Solothurn authorities’ detention order. It held that the filings did not contain a proper challenge to the detention decision and that the Court’s review in such matters is limited to the lawfulness of detention. In any event, the detention was not manifestly unlawful because B. had previously absconded and had already been validly removed, while the parties’ wish to marry did not affect the detention review. The case was dealt with in simplified procedure and no court fees were levied.
Art. 13b ANAG; Art. 13c Abs. 2 ANAG; Art. 36a OG; Art. 108 Abs. 2 OG: In removal-detention proceedings the Federal Court examines only the lawfulness of the detention order, not asylum claims or the merits of the removal decision save for manifest illegality. A filing that lacks a clear request and case-specific reasoning on the admissible subject matter is inadmissible even under the relaxed formal requirements applicable in foreigner-detention cases. Risk of absconding is established where the detainee has previously absconded; pending marriage intentions do not negate detention if a valid removal order exists and its execution may be secured by detention. The Court is not competent, in this procedural setting, to facilitate marriage arrangements.
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2A.346/2000/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Uebersax.
In Sachen
gegen
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Am 18. Juli 2000 nahm das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn den algerischen Staatsangehörigen B.________, geb. 10. April 1974, in Ausschaffungshaft. Am 20. Juli 2000 genehmigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Haft bis zum 17. Oktober 2000. Mit zwei Eingaben vom 7. August 2000 in französischer Sprache wendet sich die Freundin von B.________, A.________, in seinem sowie in eigenem Namen an das Bundesgericht. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei von einer Ausschaffung ihres Freundes nach Algerien abzusehen und es sei ihnen beiden die Heirat zu ermöglichen.
2.- a) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, von dieser Regel abzuweichen.
b) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c).
Keiner der beiden Eingaben lässt sich ein eigentlicher Antrag auf Aufhebung des Haftentscheids entnehmen, und sie enthalten keine den einzigen zulässigen Verfahrensgegenstand betreffende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 118 Ib 134). Selbst wenn in Verfahren betreffend fremdenpolizeiliche Haft keine hohen Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden, können die Eingaben nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
c) Eine allfällige Beschwerde wäre aber jedenfalls offensichtlich unbegründet, verletzt doch der Haftrichterentscheid Bundesrecht nicht. Der Beschwerdeführer 2 ist bereits einmal untergetaucht, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) erstellt ist.
Er wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. die Asylrekurskommission rechtskräftig weggewiesen und verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung. Hinweise für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Wegweisung bestehen nicht. Daran ändern auch die Heiratsabsichten der Beschwerdeführer nichts: Der Wegweisungsentscheid ist weiterhin gültig, und dessen Vollzug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b ANAG mit Ausschaffungshaft gesichert werden (so bei ähnlicher Ausgangslage das unveröffentlichte Urteil vom 6. Januar 2000 i.S. Mohamdi). Es obläge den Beschwerdeführern, gegebenenfalls wiedererwägungsweise an die für die Wegweisung zuständigen Behörden zu gelangen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220 f.).
d) Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz im Haftverfahren, Heiraten zu ermöglichen, und es verfügt auch nicht über die entsprechende Kompetenz. Die Beschwerdeführer haben sich dafür vielmehr an die zuständigen Behörden zu wenden. Gegebenenfalls wird der Beschwerdeführer 2, sobald er vollständige Papiere beibringen kann, auch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat nachsuchen können.
3.- a) Demnach ist auf die Eingaben der Beschwerdeführer ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
b) Es rechtfertigt sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr, welche entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen wäre (Art. 156 OG), abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: