Direct agricultural payments and reimbursement upheld

2A.291/2003Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II4 de jul. de 2003Dismissed

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X. challenged a decision denying him direct agricultural payments for 2000 and ordering repayment of a CHF 5,861 advance, as well as a CHF 42.40 contribution to the animal disease fund. The Federal Court held that the complaint did not sufficiently attack the non-entry on the fund contribution and found no federal-law error regarding the repayment and denial of payments. The court rejected the appellant’s reliance on official information because he had not disclosed all relevant facts, especially the premature abandonment of cultivated land. The appeal was dismissed insofar as entered; no court fee was charged and the legal-aid request became moot.

Sumário Omnilex

Art. 104 lit. a and c, 105 Abs. 2, 108 Abs. 2, 110, 152, 156 and 159 OG; direct federal judicial review of agricultural direct-payment disputes; limits of review and legitimate expectations. The Federal Court reviews only violations of federal law, abuse/excess of discretion, and—within the bounds of Art. 105 Abs. 2 OG—manifestly incorrect fact-finding; it does not assess mere equity. A reliance claim based on an official statement fails where the claimant did not fully and candidly disclose the decisive facts. Federal proceedings are in principle written; an oral hearing is not warranted merely because the appellant requests it. In summary procedure under Art. 36a OG, an obviously unfounded appeal may be dismissed without obtaining observations or the record.

Texto completo

{T 0/2}
2A.291/2003 /kil

Urteil vom 4. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesricher Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.

Gegenstand
Direktzahlungen an die Landwirtschaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
vom 20. Mai 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ führte bis zum Frühjahr 2000 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Bern. Das Amt für Landwirtschaft des Kantons Bern (im Folgenden: Landwirtschaftsamt) überwies ihm Ende Juli 2000 im Rahmen der Direktzahlungen an die Landwirtschaft eine Akontozahlung im Betrag von Fr. 5'861.--. Mit Verfügung vom 29. November 2002 erklärte das Landwirtschaftsamt, X.________ habe keinen Anspruch auf Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2000. Es forderte die erwähnte Akontozahlung daher zurück. Gleichzeitig verlangte es von ihm die Entrichtung eines Beitrages an die Tierseuchenkasse in Höhe von Fr. 42.40.

Die von X.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Landwirtschaftsamt mit Einspracheentscheid vom 17. April 2001, die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juli 2002 und die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (im Folgenden: Rekurskommission EVD) mit Beschwerdeentscheid vom 20. Mai 2003 ab, soweit sie auf die Rechtsmittel eintraten.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 hat X.________ rechtzeitig beim Bundesgericht "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" gegen den Entscheid der Rekurskommission EVD eingereicht.
2.
2.1 Die Rekurskommission EVD hat ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer die Prämie für die kantonale Tierseuchenkasse anfechte, könne sie auf die Beschwerde nicht eintreten, weil sich die Prämie nicht auf Bundesrecht, sondern ausschliesslich auf kantonales Recht stütze (E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Rekurskommission EVD insoweit zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. Er hätte aber eine entsprechend begründete Rüge erheben müssen, damit das Bundesgericht auf diesen Punkt eintreten und ihn prüfen könnte.
2.2 In Bezug auf die Direktzahlungen für das Jahr 2000 und die Rückforderung des Betrages von Fr. 5'861.-- erweist sich der angefochtene Entscheid, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann, nicht als bundesrechtswidrig.

Abgesehen davon, dass die Eingabe kaum den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht genügt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), verletzt der Entscheid der Rekurskommission EVD weder Bundesrecht noch wird damit Ermessen überschritten oder missbraucht (Art. 104 lit. a OG). Das Bundesgericht ist an die geltende Rechtslage von Verfassungs wegen gebunden (vgl. Art. 191 BV) und kann keine Angemessenheitskontrolle durchführen (vgl. Art. 104 lit. c OG; BBl 1985 II S. 828 f.). Es kann somit auch nicht nach Billigkeitserwägungen entscheiden.

Da die Rekurskommission EVD als richterliche Behörde gilt, ist das Bundesgericht an ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 128 III 454 E. 1 S. 456 f., mit Hinweisen). Dass die Rekurskommission EVD von falschen tatsächlichen Annahmen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG ausgegangen sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer wegen einer Auskunft einer Amtsperson auf Vertrauensschutz beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, dass er die Auskunftsperson über die Gesamtumstände nicht vollständig aufgeklärt hatte. Gerade mit Blick auf die gegenüber der Auskunftsperson nicht offen gelegte vorzeitige Aufgabe von Nutzflächen kann der Beschwerdeführer aus der ihm erteilten Auskunft keine Ansprüche ableiten. Der Auskunftsperson kann erst recht nicht angelastet werden, sie habe nicht von sich aus nach derartigen vorzeitigen Änderungen gefragt.

Soweit der Beschwerdeführer andeutet, er begehre eine mündliche Verhandlung, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nur schriftlich ist (vgl. Art. 110 OG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch gerade mit Blick auf die Bindung an den festgestellten Sachverhalt nicht zweckmässig.
2.3 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie ohne Einholen der Vernehmlassungen und Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden kann.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer zwar kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dem Beschwerdeführer ist indes zuzugestehen, dass sich die Rechtslage für Laien - nicht zuletzt auch wegen der Rechtsänderungen - als schwierig darstellt; selbst die kantonalen Vorinstanzen haben ihren Entscheid teilweise unrichtig begründet (vgl. dazu z.B. E. 3.6 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick darauf und auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten. Damit wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten (vgl. dazu Art. 152 Abs. 1 OG) gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal against the refusal of direct agricultural payments and reimbursement is admissible and well-founded

Decisão extraída

The appeal is admissible only to the extent it is sufficiently reasoned; on the merits, the challenged decision is not contrary to federal law.

Fundamentação extraída

The appellant did not substantiate a challenge to the non-entry on the animal-disease-fund contribution. As to direct payments and repayment, the Federal Court found no violation of federal law, no abuse of discretion, no basis for an oral hearing, and no grounds to depart from the facts found by the lower authority.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could rely on legitimate expectations based on an official statement

Decisão extraída

No enforceable reliance interest arose because the appellant had not fully disclosed the relevant circumstances to the official who gave the information.

Fundamentação extraída

Since the premature abandonment of cultivated land was not disclosed, the appellant could not derive rights from the information received; the official was not required to inquire about undisclosed changes on her own initiative.

Questão jurídica principal

Whether court fees should be charged and legal aid granted

Decisão extraída

No court fee was levied, rendering the request for fee-based legal aid moot.

Fundamentação extraída

Although costs would normally follow the result, the Court waived fees in light of the difficult legal situation for laypersons and the appellant's financial circumstances; no party compensation was due.

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