projetos
2A.229/2004 ΓÇó Family reunification of children under Art. 17 ANAG denied
2A.229/2004Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II23 de abr. de 2004Dismissed
The appellant, a Kosovo national with a Swiss residence permit, sought the late reunification of his two minor sons. The Canton of St. Gallen refused the request, and the cantonal authorities upheld the refusal. The Federal Supreme Court decided the case in summary procedure and held that the cantonal court correctly applied the case law on late reunification under Art. 17 ANAG. It found no predominant relationship with the father and an available alternative care arrangement with the grandparents in the home country. Better integration prospects in Switzerland were insufficient. The appeal was dismissed and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.
Art. 17 ANAG; late reunification of minor children of a separated parent: the decisive criterion is whether the previous caregiving situation in the home country has ceased and whether a predominant personal relationship with the petitioning parent exists. Favorable integration prospects in Switzerland do not, by themselves, justify reunification. Where an alternative caregiving solution remains available in the home country, refusal is compatible with federal law, even if relocation to Switzerland might be preferable from the child’s perspective. Factual findings of the cantonal instance are binding unless manifestly incorrect or incomplete (Art. 105 Abs. 2 OG).
{T 0/2}
2A.229/2004 /kil
Urteil vom 23. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiberin Diarra.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Bodenmann,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
16. März 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
A.________, geb. 1964, Staatsangehöriger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), der am 23. Juni 1997 aufgrund einer (im Jahre 1998 geschiedenen) Ehe mit einer Schweizer Bürgerin die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, stellte am 26. November 2002 das Gesuch um Nachzug seiner beiden aus einer früheren Ehe mit einer Landsfrau stammenden Söhne B.________ (geb. ... 1985) und C.________ (geb. ... 1989). Diese hatten zuvor längere Zeit in Deutschland bei ihrer Mutter gelebt, mit welcher A.________ vom 10. August 2000 bis zur neuerlichen Scheidung am 27. Dezember 2001 ein zweites Mal verheiratet gewesen war, und wohnten seither bei den Eltern von A.________ in Jugoslawien.
2.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Nachzugsgesuch ab. A.________ focht diesen Entscheid mit Rekurs beim kantonalen Justiz- und Polizeidepartement und hernach mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erfolglos an.
3.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung der ergangenen abschlägigen Bescheide und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung für seine Söhne B.________ und C.________.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen:
4.1 Das Verwaltungsgericht, dessen Entscheid einzig Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden kann, hat die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter denen einem getrennt lebenden Elternteil gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) der nachträgliche Nachzug der minderjährigen Kinder zu bewilligen ist, zutreffend dargestellt und angewendet. Das Verwaltungsgericht durfte gestützt auf die im angefochtenen Urteil enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen, die nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung von Verfahrensvorschritten zustandegekommen und damit für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 OG), zulässigerweise annehmen, dass die nachzuziehenden Kinder bisher keine vorrangige Beziehung zum Beschwerdeführer hatten und dass heute jedenfalls eine alternative Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bzw. bei den Grosseltern der Kinder besteht, womit die Ablehnung des Nachzugsgesuches bundesrechtskonform erscheint. Dass den Kindern aufgrund ihres längeren Aufenthaltes in Deutschland die Integration in der Schweiz weniger Schwierigkeiten bereiten würde als die Wiederanpassung an die Verhältnisse in Jugoslawien und die Bewilligung des Nachzuges insoweit in ihrem Interesse läge, ändert nichts. Wohl können drohende Integrationsschwierigkeiten zur Folge haben, dass an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland erhöhte Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16), doch vermögen günstige Aussichten für die Integration für sich allein den nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen, wenn die übrigen Voraussetzungen (Änderung der Betreuungssituation bzw. Hinfall der bisherigen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland) nicht erfüllt sind. Die Einrichtung des Familiennachzugs will das familiäre Zusammenleben ermöglichen, was bei getrennt lebenden Eltern unter gewissen Voraussetzungen auch den Wechsel des Kindes von der bisherigen in eine andere Familiengemeinschaft bedeuten kann; sie hat aber, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht in allgemeiner Weise zum Zweck, dem Kind jeweils dann den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, wenn das "Kindeswohl" (einschliesslich der beruflichen Entwicklungschancen) hier am besten gewahrt erscheint. Dass der Beschwerdeführer die gegenwärtige Betreuung der Kinder durch die Grosseltern im Hinblick auf den beabsichtigten Nachzug als blosse "Übergangslösung" bezeichnet, vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, ebenso wenig der allgemeine Hinweis auf die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Grossvaters. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: