Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning

1P.688/2001Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I8 de nov. de 2001Inadmissible

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Resumo Omnilex

X. again challenged the refusal to recuse the president of the district court of Einsiedeln in an ongoing civil debt-collection case. The Schwyz Cantonal Court had already rejected earlier recusal requests and again dismissed the new one. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint did not meet the strict pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG because it failed to explain any new bias grounds and did not adequately address the public-hearing argument. The court therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay the federal costs.

Sumário Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; ungenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid über ein Ausstandsbegehren. Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen; blosse Wiederholung bereits rechtskräftig beurteilter Vorbringen genügt nicht. Wird weder dargetan, dass neue, zuvor nicht vorgebrachte Ablehnungsgründe vorliegen, noch rechtsgenüglich aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz verfassungs- oder konventionswidrig nicht darauf eingetreten sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für pauschale Rügen betreffend den Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn ein öffentlicher Verhandlungstermin nicht behauptet wird und die kantonalrechtliche Möglichkeit des Zirkularentscheids unberücksichtigt bleibt. Vgl. consid. 3.

Texto completo

[AZA 0/2]
1P.688/2001/sta

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Zehnder, Eisenbahnstrasse 20, Postfach 552, Einsiedeln, Oswald Rohner, Gerichtspräsident des Bezirks Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, Einsiedeln, Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,

betreffend
Ausstand,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Seit 1996 ist ein Forderungsprozess von B.________ gegen X.________ hängig. Mit Beschlüssen vom 30. August 1999 und 21. Februar 2001 wies die 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz Ausstandsbegehren von X.________ gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 stellte X.________ erneut ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln. Die 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz wies mit Beschluss vom 18. September 2001 das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die 1. Rekurskammer zusammenfassend aus, dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten sei, da der Gesuchsteller die gleichen Vorwürfe wie in den vorangegangenen Ausstandsverfahren - allerdings in ausführlicher Fassung - vorbringen würde. In einer Alternativbegründung legte die Rekurskammer ausserdem dar, dass bei einer materiellen Prüfung das Ausstandsbegehren abzuweisen wäre, da keine Ausstandsgründe ersichtlich seien.

2.- X.________ führt mit Eingabe vom 25. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 25. Oktober 2001 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die 1. Rekurskammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise auf das Ausstandsbegehren mangels eines neuen Vorwurfes nicht eingetreten sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die 1. Rekurskammer im vorliegend angefochtenen Beschluss neue Befangenheitsgründe, welche in den vorhergegangenen Ausstandsverfahren nicht vorgebracht werden konnten, nicht behandelt hätte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb die 1. Rekurskammer dem Beschwerdeführer hätte ermöglichen sollen, früher bereits vorgetragene, rechtskräftig beurteilte Befangenheitsvorwürfe nochmals zur Beurteilung zu bringen. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ob die Alternativbegründung verfassungs- oder konventionswidrig ist, kann daher offen bleiben (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3b; 105 Ib 221 E. 2c).

Soweit der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf § 91 Abs. 1 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz (GO), wonach die Verhandlung und die mündliche Eröffnung der Entscheide bei allen Gerichten öffentlich sind, eine Verletzung des Grundsatzes des öffentlichen Verfahrens rügt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht. Gemäss § 92 GO können die Gerichte Entscheide auf dem Zirkularweg fassen.
Ausserdem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er einen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt hätte.

Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten des Bezirks Einsiedeln und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 8. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

recusalconstitutional complaintpleading requirementspublic hearinginadmissibilitycourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint against the refusal to recuse was sufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG

Decisão extraída

The complaint did not set out in a legally adequate manner which constitutional or conventional rights were violated or why.

Fundamentação extraída

The appellant merely repeated prior recusal allegations and did not explain any new bias grounds or why previously adjudicated objections had to be reconsidered.

Questão jurídica principal

Whether the alleged violation of the principle of public proceedings was sufficiently substantiated

Decisão extraída

This complaint point was also insufficiently reasoned.

Fundamentação extraída

The appellant relied only on § 91 GO and did not show that he had requested a public hearing; moreover, cantonal law allowed circular decisions under § 92 GO.

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