Revision request inadmissible because new facts concerned cantonal judgment

1P.555/2000Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I19 de set. de 2000Dismissed

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X. applied for revision of a Federal Supreme Court judgment after obtaining minutes from witness examinations in the cantonal proceedings. He also requested a stay and provisional suspension of enforcement. The Court held that revision under Art. 137 lit. b OG requires new facts or evidence directed against the Federal Supreme Court judgment itself, not merely against the cantonal underlying decision. Because the applicant's allegations concerned only the Aargau Administrative Court judgment of 20 August 1998, the federal revision request was inadmissible. No stay was ordered. The applicant was ordered to pay the court fee of CHF 1,000.

Sumário Omnilex

Art. 137 lit. b OG; revision of a Federal Supreme Court judgment based on new facts or evidence requires that the novum relate to the federal judgment itself and not merely to the cantonal decision forming its basis; where the applicant concedes that the alleged novelties concern only the cantonal merits judgment, the federal revision request is inadmissible (consid. 1). A stay of federal revision proceedings is not warranted if admissibility is lacking irrespective of the outcome of parallel cantonal revision proceedings. Costs follow the outcome under Art. 156 Abs. 1 OG (consid. 2).

Texto completo

[AZA 0]
1P.555/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.


In Sachen
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Buchschacher, Susenbergstrasse 31, Zürich,

gegen
Gemeinderat Oberwil - Lieli, Baudepartement des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,

betreffend
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.143/1999hat sich ergeben:

Das Bundesgericht hat mit Urteil 1P.143/1999 vom 4. Juni 1999 die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 1998 abgewiesen.

Mit Revision vom 11. September 2000 beantragt X.________:

"1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens sei das
Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 1999 aufzuheben
und an das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau mit der Weisung zurückzuweisen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau, 3. Kammer, vom 20. August 1998 sei aufzuheben
und nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes
und der Verhältnismässigkeit im Sinne
der Erwägungen gestützt auf die neuen erheblichen
Tatsachen und Beweismittel aufzuheben
und der Gesuchsteller anzuweisen, innert zwei
Monaten ab Rechtskraft des Entscheides ein Baugesuch
mit einer Neuprojektierung des Dachstockes
beim als "Mehrfamilienhaus" bezeichneten
Gebäudeteil im Sinne der Erwägungen des Baudepartementes
vom 30. Januar 1998, Ziff. 6 und 7
einzureichen, wobei in Abänderung dieses Entscheids
eine Firsthöhe von 605. 05 müM ev. von
604. 75 müM einzuhalten ist, der bisherige Wohnraum hinter Dusche/WC in einen Bastelraum umzufunktionieren ist (Raumprogramm), der Kniestock

(Gebäudehöhe) gegenüber den bestehenden Verhältnissen
nicht abzuändern ist und dem Ortsbildschutz
trotz der daraus entstehenden Dachveränderung
nicht in den Vordergrund zu stellen ist.

  1. Der Revision sei sofort die aufschiebende Wirkung
    zu erteilen und der Gemeinderat Oberwil- Lieli aufzufordern, das Vollstreckungsverfahren
    bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen.

  2. Das Revisionsverfahren sei bis zur Beendigung
    des gleichzeitig eingereichten Wiederaufnahmeverfahrens
    vor Verwaltungsgericht des Kantons
    Aargau zu sistieren.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für
    alle bisherigen Instanzen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.. "

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, der verwaltungsgerichtliche Entscheid stütze sich unter anderem auf die Aussage des Zeugen Z.________, welcher glaubhaft versichert habe, "nie eine Erklärung in der Richtung abgegeben zu haben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maximalhöhen überschritten werden dürfen". Aus den ins Recht gelegten Einvernahmeprotokollen vom 11. Mai 2000 gehe indessen hervor, dass der Zeuge Z.________ "mündlich und ausdrücklich mitgeteilt habe, dass nach den Austauschplänen gebaut werden kann". Aus den Protokollen gehe weiter hervor, dass die Höhe des Baus kein Thema und der Niveaupunkt unklar gewesen sei und die Baukontrollen aufgrund der Austauschpläne stattgefunden hätten. "Diese durch die Einvernahmeprotokolle vom 11. Mai 2000 ans Licht getretenen neuen Tatsachen bzw.
nun beweisbaren Tatsachen vermögen den Entscheid des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht - entsprechend den gestellten Anträgen - zu beeinflussen".

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Wie der Gesuchsteller zu Recht selber anführt, müssen sich bei einem auf Art. 137 lit. b OG gestützten Revisionsgesuch gegen einen staatsrechtlichen Beschwerdeentscheid die neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel auf den Entscheid des Bundesgerichts, nicht auf den angefochtenen kantonalen Sachentscheid beziehen (BGE 118 Ia 366). Er führt ebenfalls selber aus, dass sich die von ihm geltend gemachten Tatsachen auf den Sachentscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts bezögen und nicht geeignet seien, den Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juni 1999 in Frage zu stellen. Dementsprechend habe er nach § 27 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Revision bzw. die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Entscheids beantragt.

Die Revision gemäss Art. 137 lit. b OG habe er rein vorsorglich für den Fall eingelegt, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als unzuständig bezeichnen sollte; dementsprechend sei das Revisionsbegehren bis zum Abschluss des kantonalen Revisions- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens zu sistieren.

b) Eine Sistierung des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht rechtfertigt sich nicht. Selbst wenn das Aargauer Verwaltungsgericht auf das Revisions- oder Wiederaufnahmegesuch nicht eintreten sollte, würde dies nichts daran ändern, dass das Bundesgericht auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eintreten kann, weil sich die geltend gemachten neuen Tatsachen nicht auf seinen Entscheid vom 4. Juni 1999, sondern auf denjenigen des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 20. August 1998 beziehen. Das Gesuch ist daher in jedem Falle unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Eine andere, hier nicht zu beantwortende Frage ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsmitteln der Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts über das vom Gesuchsteller bei ihm eingereichte Revisions- oder Wiederaufnahmegesuch anfechtbar sein wird.

2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Oberwil-Lieli sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 19. September 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

revisioninadmissibilitynew evidencestay of proceedingscourt costsfederal judgmentcantonal judgment

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Questão jurídica principal

Whether the revision request under Art. 137 lit. b OG was admissible when the alleged new facts and evidence related only to the cantonal judgment.

Decisão extraída

The request was inadmissible because the alleged new facts and evidence had to concern the Federal Supreme Court's own judgment, not the underlying cantonal decision.

Fundamentação extraída

The applicant himself acknowledged that the new material related to the Aargau Administrative Court judgment of 20 August 1998 and could not call into question the Federal Supreme Court judgment of 4 June 1999.

Questão jurídica principal

Whether the federal revision proceedings should be stayed pending the cantonal revision/reopening proceedings.

Decisão extraída

No stay was justified, because the federal request was inadmissible in any event.

Fundamentação extraída

Even if the cantonal court refused to enter into the cantonal request, that would not change the fact that the federal revision request could not target the Federal Supreme Court judgment.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs

Decisão extraída

The applicant had to bear the court fee.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 156 Abs. 1 OG.

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