Recusal challenge became moot after the court reporter left

1P.491/2006Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I7 de dez. de 2006Dismissed

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The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the cantonal refusal to entertain a recusal request had become moot after the challenged court reporter ceased to participate in the criminal proceedings. The Court therefore struck the complaint off the docket. It found, however, that the underlying recusal issue had been serious and likely meritorious, so it waived court fees and ordered the Canton of Uri to pay the appellant CHF 2,000 in party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG; Gegenstandslosigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde und Kostenfolgen: Fällt das aktuelle praktische Interesse nachträglich dahin, so wird das Rechtsmittel abgeschrieben. Die ausnahmsweise Fortführung eines gegenstandslos gewordenen Rechtsmittels setzt kumulativ voraus, dass sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, dass an ihrer Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und dass sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich überprüft werden könnte (E. 1). Für die Kostenverlegung ist auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen; dabei darf nicht abschliessend über die materielle Begründetheit entschieden werden. Bei erheblicher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens kann dem Kanton trotz Abschreibung eine Parteientschädigung auferlegt werden (E. 2).

Texto completo

{T 0/2}
1P.491/2006 /ggs

Beschluss vom 7. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,

gegen

  • Y.________,
  • Z.________,
    Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Wipfli Steinegger,
    Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Marktgasse 6, Postfach 933, 6460 Altdorf,
    Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Juli 2006.

Sachverhalt:
A.
Gegen X.________ ist am Landgericht Uri ein Strafverfahren hängig wegen mehrfachen Mordes, evtl. mehrfachen Unterlassens der Nothilfe, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Entziehung von Unmündigen, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, falscher Anschuldigung und evtl. Irreführung der Rechtspflege.

Am 4. Mai 2006 wies das Landgericht Uri ein Ausstandsbegehren von X.________ gegen den Landgerichtsschreiber Georg Simmen ab.

Dagegen erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Uri Berufung. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2006 beantragte sie vorfrageweise den Ausstand von Oberrichter Christoph Wipfli, weil dessen Schwester Ruth Wipfli Steinegger als Rechtsanwältin der beiden Zivilklägerinnen am Verfahren beteiligt sei. Das Obergericht unterbrach das Verfahren betreffend Ausstand des Gerichtsschreibers Simmen.

Mit Urteil vom 18. Juli 2006 trat das Obergericht - ohne Mitwirkung des Oberrichters Wipfli - auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Wipfli nicht ein, weil kein gesetzlicher Ausstandsgrund vorliege und weil die anwaltlich vertretene X.________ das Ausstandsgesuch verspätet und rechtsmissbräuchlich gestellt habe.
B.
Dagegen hat X.________ am 17. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2006 aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft I, das Obergericht des Kantons Uri sowie die Zivilklägerinnen im Strafverfahren, Y.________ und Z.________, haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C.
Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 23. November 2006 ist die Berufung betreffend Ausstand des Gerichtsschreibers Simmen als gegenstandslos abgeschrieben, da der Gerichtsschreiber infolge beruflicher Veränderung nicht am Strafverfahren gegen X.________ mitwirken werde. Das Obergericht hat ohne Mitwirkung von Oberrichter Wipfli beschlossen.

Mit Stellungnahme vom 27. November 2006 hält X.________ an der staatsrechtlichen Beschwerde fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der Rechtsprechung ist zur staatsrechtlichen Beschwerde nur befugt, wer ein aktuelles und praktisches Interesse hat (BGE 131 I 153 E. 1.2). Fehlt es an diesem Erfordernis, ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die aufgeworfene Frage könnte sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen; (2) an ihrer Beantwortung besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse und (3) sie könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich überprüft werden (BGE 110 Ia 140 E. 2b; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 261).

Für die zu beurteilende Ausstandsfrage fehlt es am dritten Erfordernis, d.h. der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Prüfung durch das Bundesgericht. Sollte die Mitwirkung von Oberrichter Wipfli in einem künftigen kantonalen Rechtsmittelverfahren erneut strittig sein, so ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Ausstandsentscheid, sei es in der Form eines Zwischenentscheides, sei es zusammen mit dem Endentscheid, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Aufgrund dieser Beschwerdemöglichkeit ist eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Prüfung gewährleistet.

Nach dem Gesagten ist das aktuelle Interesse an der Beschwerde weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos und demnach abzuschreiben.
2.
Ist ein Rechtsmittel vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu, und es kann nach ständiger Praxis nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunktes über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494, 111 Ib 182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen).
Das Obergericht ist auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Wipfli am 18. Juli 2006 nicht eingetreten, obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2005 darauf hingewiesen hat, dass der Oberrichter als Bruder der Rechtsanwältin einer Verfahrenspartei "ganz klar ausstandspflichtig" sei und sie das Ausstandsgesuch zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt hat. Das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch ist mit Blick auf das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) höchst problematisch und hätte vermutlich zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt. Nach der Rechtsprechung kann die Ehe zwischen dem Richter und der Mitarbeiterin eines Parteivertreters den Anschein der Befangenheit begründen (BGE 92 I 271). Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar, weil eine nahe Verwandtschaft (Geschwister) und eine unmittelbare Verfahrensbeteiligung auf beiden Seiten (Richter und Parteivertreterin) zusammenkommen.

Im Falle des Unterliegens hätte der Kanton Uri zwar keine Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 2 OG), aber eine angemessene Parteientschädigung bezahlen müssen (Art. 159 OG). Dementsprechend sind die Kosten im vorliegenden Verfahren zu verlegen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Der Kanton Uri hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieser Beschluss wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

recusalmootnessconstitutional complaintpractical interestparty compensationcourt costspartialitycriminal proceedings

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Questão jurídica principal

Whether the federal constitutional complaint against the cantonal recusal decision remained live after the challenged court reporter withdrew from the case.

Decisão extraída

The complaint lost its current practical interest and had to be struck as moot.

Fundamentação extraída

Because the court reporter no longer participated in the criminal case, the recusal dispute could not affect the proceedings. If the issue arose again, it could be reviewed in a later cantonal final recusal decision and then brought before the Federal Supreme Court in due time.

Questão jurídica principal

Allocation of costs after the complaint became moot.

Decisão extraída

No court fee was charged, but the Canton of Uri had to pay the appellant a party compensation of CHF 2,000.

Fundamentação extraída

When a federal remedy becomes moot, costs are allocated according to the likely merits before mootness. The Court considered the cantonal refusal to entertain the recusal request highly problematic and likely incorrect.

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