No standing to challenge criminal dismissal

1P.48/2005Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I8 de mar. de 2005Inadmissible

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X. challenged the Solothurn authorities’ dismissal of a criminal investigation concerning alleged breach of postal secrecy, defamation, and bodily harm. The Federal Court held that, as an injured complainant, she lacked standing to attack the dismissal on the merits; only procedural rights could be invoked, and these were not pleaded with sufficient particularity. The complaint was therefore not entered into. Because the filing was manifestly hopeless, the request for legal aid was refused and the complainant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

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Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; standing of an injured complainant to challenge a criminal dismissal by constitutional complaint. The injured person has no legally protected interest in the prosecution and punishment of the offender and is therefore not entitled to attack the non-opening or discontinuance of criminal proceedings on the merits. Admissible by way of constitutional complaint are only grievances alleging denial of procedural rights amounting to a formal denial of justice; the complainant may not contest evidentiary assessment or anticipatory evaluation of evidence. Such procedural grievances must be pleaded with the required specificity. A hopeless complaint warrants refusal of legal aid and allocation of costs to the complainant.

Texto completo

{T 0/2}
1P.48/2005 /gij

Urteil vom 8. März 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Schulstrasse 15, 8597 Landschlacht, Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Oensingen, Solothurnerstrasse 26, 4702 Oensingen,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom
17. Dezember 2004.

Sachverhalt:
A.
Y.________ und X.________ reichten am 17. Juni 2004 Strafanzeige gegen A.________ und B.________ ein, wegen des Verdachts der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Ehrverletzung und der körperlichen Misshandlung. Der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn stellte das daraufhin eröffnete Ermittlungsverfahren am 11. Oktober 2004 ein mit der Begründung, die behaupteten Verfehlungen hätten nicht bewiesen werden können respektive die Beschuldigten hätten in Notwehr gehandelt.
B.
Gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters erhoben Anna und Y.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses schützte den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 17. Dezember 2004.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 gelangt X.________ ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils wegen "Verletzung des Bundesgesetzes und Beweisunterdrückung". Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe nicht näher bezeichnet, indes in ihrem nach Fristablauf eingereichten Schreiben vom 15. Februar 2005 deutlich gemacht, ihrer Meinung nach sei die Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen. Indessen kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Nichtigkeits- oder eine staatsrechtliche Beschwerde handelt, da weder die Voraussetzungen nach Art. 268 ff. BStP noch nach Art. 84 ff. OG erfüllt sind. Insbesondere zur staatsrechtlichen Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich als Anzeigerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die kantonalen Behörden.

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen). Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation aufgrund des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen).
1.3 Gemäss dieser Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin somit nicht geltend machen, die anbegehrte Strafuntersuchung sei in materieller Hinsicht in verfassungswidriger Weise nicht durchgeführt worden. Soweit sie sinngemäss dennoch derartige Rügen erhebt, sind sie aus den genannten Gründen nicht zu hören. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinne, welche hier einzig in Frage stehen könnte, rügt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einer den - ihr von verschiedenen früheren Verfahren her bekannten - gesetzlichen Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) genügenden Weise (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 127 III 279 E. 1c S. 282 mit Hinweisen).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Da sie sich als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG erwies, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

standingcriminal dismissalconstitutional complaintformal denial of justicelegal aidcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complainant had standing to challenge the dismissal of the criminal investigation on the merits

Decisão extraída

The complainant lacked standing to complain about the merits of the non-prosecution decision; only procedural rights could be invoked.

Fundamentação extraída

A harmed person has only a factual or indirect interest in prosecution; the criminal claim belongs to the state. In a constitutional complaint, only denial of procedural rights amounting to formal justice denial can be reviewed.

Questão jurídica principal

Whether the complaint sufficiently alleged a violation of procedural rights

Decisão extraída

No sufficiently specific procedural-rights violation was alleged.

Fundamentação extraída

The filing did not meet the particularized reasoning requirements for constitutional complaints.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted

Decisão extraída

Legal aid was denied because the complaint had no prospect of success.

Fundamentação extraída

The appeal was manifestly doomed from the outset.

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