Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

1P.477/2003Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I1 de set. de 2003Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

X. filed a constitutional complaint against a Bern cantonal criminal appeal judgment convicting him of minor traffic offenses and breach of a civil-law prohibition. The Federal Court held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not address the cantonal court’s reasoning and amounted to unsubstantiated criticism. Alleged challenges to unspecified additional decisions were also inadmissible because no dates or copies were provided. The complaint was therefore not entered into. The request for free legal aid was denied as hopeless, but no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde; Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert erhobene Verfassungsrügen ein. Die Beschwerde muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Werden weitere, angeblich angefochtene Entscheide nicht hinreichend bezeichnet und nicht beigebracht, ist insoweit ebenfalls kein Eintreten möglich. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus (Art. 152 OG); bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern, auch wenn ausnahmsweise auf Kosten verzichtet werden kann (consid. 3-4).

Texto completo

{T 0/2}
1P.477/2003 /sta

Urteil vom 1. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 21. Februar 2002 in Bern, und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes, begangen am 20. März 2002 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Die Strafkammer stellte zudem fest, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Oktober 2002 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als X.________ von der Anschuldigung des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes, angeblich begangen am 11. Juni 2002 in Bern, freigesprochen wurde.
2.
X.________ führt gegen den Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 15. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 15. August 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid der 1. Strafkammer unterlässt.
Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde noch gegen Entscheide anderer Behörden richten sollte. Der Beschwerdeführer spricht von einer "Sammelklage". Er nennt indessen weder ein Entscheiddatum noch hat er eine Ausfertigung dieser Entscheide der vorliegenden Beschwerde beigelegt, so dass es für das Bundesgericht nicht einmal ersichtlich ist, gegen welche Entscheide - neben dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts - sich die vorliegende Beschwerde ebenfalls richten sollte.
4.
Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

constitutional complaintinadmissibilitypleading requirementslegal aidcriminal appealnon-entry

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint met the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG.

Decisão extraída

No. The filing did not engage with the reasoning of the challenged judgment and contained only insufficient or purely appellate criticism.

Fundamentação extraída

In constitutional complaint proceedings, the Federal Court examines only clearly and specifically raised constitutional objections; unsubstantiated complaints are not entered into.

Questão jurídica principal

Whether the complaint also extended to other unspecified decisions under a claimed 'collective action'.

Decisão extraída

No. The appellant neither identified decision dates nor attached copies, so the Court could not even determine which additional decisions were challenged.

Fundamentação extraída

A complaint must identify the challenged decisions with sufficient clarity; otherwise the Court cannot review them.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Decisão extraída

No, because the complaint was manifestly devoid of prospects of success.

Fundamentação extraída

Legal aid is unavailable where the proceeding is obviously hopeless; costs could nevertheless be waived exceptionally.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.