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1P.337/2005 ΓÇó Inadmissibility of challenge to Schengen/Dublin referendum
1P.337/2005Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I3 de jun. de 2005Inadmissible
Seven applicants, represented by Hans-Jacob Heitz, filed a constitutional complaint against the federal referendum of 5 June 2005 on the Schengen/Dublin agreements. The Federal Supreme Court held that a constitutional complaint is directed only against cantonal enactments or decisions, not against a federal popular vote, and that the narrow avenue of a federal administrative-law complaint in political-rights matters was likewise unavailable. The court therefore refused to enter on the complaint. The request for suspensive effect became moot. No court costs were levied.
Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 85 lit. a OG, Art. 100 lit. p OG und Art. 80 BPR; Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine eidgenössische Volksabstimmung. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nur gegen kantonale Erlasse, Verfügungen sowie kantonale Wahlen und Abstimmungen; Bundesakte und eidgenössische Volksabstimmungen fallen nicht darunter. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Angelegenheiten der politischen Rechte ist nur in dem durch Art. 80 BPR ausdrücklich und eng umschriebenen Rahmen gegeben. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird dadurch gegenstandslos. Eine Ausnahme vom Kostenerhebungsprinzip ist möglich.
{T 0/2}
1P.337/2005 /gij
Urteil vom 3. Juni 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
gegen
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
Gegenstand
Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass A.________ und sechs Mitbeteiligte mit Eingabe vom 1. Juni 2005 "staatsrechtliche Beschwerde bzw. Stimmrechtsbeschwerde" gegen die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 betreffend Abkommen zu Schengen und Dublin erhoben haben;
dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist;
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; BPR, SR 161.1);
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist;
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem vorliegenden Entscheid das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: