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1P.308/2002 ΓÇó Revision denied for lack of any statutory ground
1P.308/2002Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I11 de jun. de 2002Inadmissible
The applicant sought revision of a prior Federal Supreme Court judgment but failed to allege any admissible ground for revision under Art. 136 or 137 OG. The Court therefore did not enter into the request. Given the circumstances, it waived court costs.
Art. 136 f. OG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires that the applicant specifically invoke a statutory ground, namely a procedural defect under Art. 136 OG or a new decisive fact or means of evidence under Art. 137 OG. A mere request for renewed factual examination or a delay does not satisfy the formal requirements. Where no revision ground is validly pleaded, the court does not enter into the application; costs may exceptionally be waived under Art. 143 Abs. 1 OG.
{T 0/2}
1P.308/2002 /bie
Urteil vom 11. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 4. Februar 2002 (1P.640/2001)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 4. Februar 2002 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. April 2002 teilt X.________ dem Bundesgericht mit, es möchte ihm nochmals Gelegenheit geben, den Sachverhalt akribisch zu prüfen, anstatt ständig offensichtliche Rechtsverweigerungen zu begehen.
2.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2002 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung X.________ mitteilen, dass das Urteil vom 4. Februar 2002 in Rechtskraft erwachsen sei und daher einzig im Rahmen einer Revision überprüft werden könne, dass in seiner Eingabe indessen kein Revisionsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargetan werde.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 teilt X.________ mit, dass er eine Revision nach Art. 136 ff. OG begehren wolle, falls die formalen Voraussetzungen noch erfüllt seien. Einen Kostenvorschuss könne er nicht leisten. Seine gesellschaftlichen, persönlichen und geschäftlichen Aktivitäten liessen ihm ohnehin keine Zeit, sich mit der Angelegenheit weiter zu beschäftigen. Am liebsten wäre ihm daher eine Verschiebung um ein oder besser 2 Jahre.
3.
Auch in seiner neuen Eingabe macht X.________ keinen Revisionsgrund - einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG oder nach Art. 137 OG das Auffinden einer neuen, rechtserheblichen Tatsache oder eines entscheidenden Beweismittels, das er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - geltend, weshalb das Revisionsbegehren unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: