Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.291/2004Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I25 de mai. de 2004Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged an Obergericht decision that had refused to entertain his appeal against the revocation of a suspended 10-week prison sentence. The Federal Supreme Court held that the submissions did not satisfy the strict substantiation requirements for a constitutional complaint, because they failed to explain concretely how the cantonal court had violated constitutional or convention rights in treating the appeal as late or in denying reinstatement of the time limit. The complaint was therefore not entered into. Exceptionally, no court costs were imposed.

Regest

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die wesentlichen Tatsachen dargelegt und die behaupteten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte oder anderer Rechtssätze klar, kurz und in Bezug auf den angefochtenen Entscheid substanziiert gerügt werden. Das Bundesgericht prüft ausschliesslich klar und detailliert erhobene Rügen; pauschale oder bloss appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. auch BGE 127 I 38 E. 3c). Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des kantonalen Nichteintretensentscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
1P.291/2004 /gij

Urteil vom 25. Mai 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
verspätete Aufgabe der Beschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
vom 26. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm als Einzelrichter in Strafsachen widerrief mit Urteil vom 26. November 2003 den X.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. September 1999 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von 10 Wochen. Dagegen erhob X.________ Berufung, auf welche die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. März 2004 zufolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat.
2.
Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingaben vom 21. April 2004 sowie 5. und 6. Mai 2004 an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses überwies die Eingaben mit Schreiben vom 12. Mai 2004 dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Nichteintretensentscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges macht, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Er legt nicht dar, inwiefern die 2. Strafkammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise eine verspätete Berufungseinreichung annahm und ihm keine Fristwiederherstellung gewährte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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