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1P.285/2002 ΓÇó Non-entry on inadequately reasoned constitutional complaint
1P.285/2002Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I17 de jun. de 2002Inadmissible
X. challenged the St. Gallen Cantonal Court’s refusal of free legal aid in his appeal against the dismissal of a damages action against the canton. The Federal Court held that the constitutional complaint did not satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG; it contained no sufficiently specific constitutional criticism and no substantiated recusal objection. The complaint was therefore not entered into. Because the filing was manifestly hopeless, the request for free legal aid in the federal proceedings was also denied under Art. 152 OG, but no costs were imposed.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde; eine Eingabe ist unzulässig, wenn sie die wesentlichen Tatsachen und die angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte nicht hinreichend klar und detailliert bezeichnet und sich in appellatorischer Kritik erschöpft. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenüglich erhobene Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und bloss behauptete Ausstandsgründe tritt es nicht ein (E. 4). Art. 152 OG; unentgeltliche Rechtspflege wird bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert, auch wenn ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (E. 5).
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1P.285/2002 /mks
Urteil vom 17. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Forderung aus Verantwortlichkeit; unentgeltliche Rechtspflege
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 24. April 2002
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ führt gegen den Kanton St. Gallen einen Verantwortlichkeitsprozess. Er verlangt Schadenersatz und Genugtuung wegen Pflichtverletzungen seiner Vormünder und wegen Gesundheitsschädigung durch widerrechtlichen Vollzug der Untersuchungshaft. Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 30. November 2001 ab, weil einerseits zunächst die Vormünder zu belangen seien und andererseits die Klage bezüglich der in Haft erlittenen Gesundheitsschädigung verwirkt sei. Dagegen erklärte X.________ Berufung und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung.
2.
Der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies mit Entscheid vom 24. April 2002 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte X.________ mit Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Zur Begründung führte er aus, die Berufung erweise sich in jeder Hinsicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
3.
X.________ führt gegen den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 16. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 16. Mai 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts verfassungswidrig gehandelt haben sollte, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung abwies. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern gegen den Präsidenten der III. Zivilkammer ein Ausstandsgrund vorliegen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: