Non-entry on constitutional complaint; legal aid refused as hopeless

1P.281/2002Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I17 de jun. de 2002Dismissed

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Resumo Omnilex

X. challenged the Basel-Stadt Appellationsgericht president’s refusal of legal aid in a cantonal appeal concerning file access and transfer to the therapy center 'Im Schache'. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was insufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG and therefore inadmissible in part. The bias allegations against the cantonal judge were rejected because prior judicial involvement does not, by itself, establish lack of independence. Since the complaint was manifestly hopeless, legal aid was denied under Art. 152 OG. No costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG; staatsrechtliche Beschwerde, Begründungsanforderungen, unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen; auf blosse appellatorische Kritik und ungenügend begründete Vorbringen tritt es nicht ein. Wer die Verfassungswidrigkeit eines Nichteintretens- oder Prognoseentscheids geltend macht, hat sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die frühere Mitwirkung eines Richters in anderen Verfahren gegen dieselbe Partei begründet für sich allein keine Befangenheit. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen (vgl. E. 3 f.).

Texto completo

{T 0/2}
1P.281/2002 /bmt

Urteil vom 17. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident.
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste, Rheinsprung 16, 4001 Basel,
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Zustellung der Vollzugsakten und Versetzung in das Therapiezentrum "Im Schache"

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob gegen einen Entscheid des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2002 betreffend Zustellung der Vollzugsakten und Versetzung in das Therapiezentrum "Im Schache" Rekurs und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. April 2002 ab. Zur Begründung führte er aus, der Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2002, die sich mit den Fragen der Aktenzustellung und der beantragten Versetzung in das Therapiezentrum "im Schache" befasse, sei aussichtslos.
2.
Gegen diese Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts erhob X.________ am 17. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer macht gegen den Präsidenten des Appellationsgerichts Befangenheitsgründe geltend. Er ist jedoch bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Umstand, dass der von ihm abgelehnte Richter bereits in früheren Verfahren gegen ihn entschieden habe, seine Unabhängigkeit in keiner Weise zu beeinträchtigen vermag. Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Unabhängigkeit des Präsidenten des Appellationsgerichts vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. nachfolgende Ziffer 4). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b).

Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu den Ausführungen des Justizdepartements in der Verfügung vom 22. März 2002 noch zu seiner Rekursbegründung. Aus seiner Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern der Schluss des Präsidenten des Appellationsgerichts, sein Rekurs gegen die Verfügung des Justizdepartements vom 22. März 2002 müsse als aussichtslos bezeichnet werden, verfassungswidrig sein soll. Soweit er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend macht, gegen einen Mitarbeiter des Justizdepartements liege infolge eines hängigen Strafverfahrens ein Ablehnungsgrund vor, legt er nicht dar, dass er in seinem Rekurs eine entsprechende Rüge erhoben habe, welche in der Folge vom Präsidenten des Appellationsgerichts bei der Prüfung der Prozessaussichten nicht beachtet worden sei. Mangels einer genügenden Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

constitutional complaintlegal aidinadmissibilityreasoning requirementsbiashopeless appealcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint satisfied the reasoning requirements for a constitutional complaint under Art. 90(1)(b) OG

Decisão extraída

No; the complaint did not clearly and specifically explain which constitutional rights were violated and why, so the court could not review the challenge.

Fundamentação extraída

The appellant did not address the cantonal reasoning or his own appeal submissions and relied on insufficiently reasoned, largely appellatory criticism.

Questão jurídica principal

Whether the allegation of bias against the president of the Appellationsgericht was sufficiently substantiated

Decisão extraída

No; prior decisions in earlier proceedings do not establish bias, and the remaining allegations were not reasoned to the statutory standard.

Fundamentação extraída

The court reiterated that earlier judicial involvement does not impair independence; the further arguments failed to meet the pleading requirements.

Questão jurídica principal

Whether legal aid with appointed counsel should be granted

Decisão extraída

No; because the constitutional complaint was manifestly hopeless, legal aid had to be refused.

Fundamentação extraída

Art. 152 OG requires a non-hypothetical prospect of success; that condition was absent.

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