projetos
1P.132/2000 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint against dismissal of criminal investigation
1P.132/2000Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I13 de mar. de 2000Dismissed
M. filed a criminal complaint against A. and B. for trespass, removal of property, and damage. The Zurich authorities dismissed the investigation, and the cantonal remedies failed. M. then brought a constitutional complaint to the Federal Supreme Court, seeking to overturn the Obergericht’s decision, free legal aid, recusal, and other relief. The Court held that he lacked standing to challenge the dismissal of criminal proceedings against third parties, that his hearing complaint did not create standing, and therefore did not enter into the complaint. It also denied free legal aid, declared the recusal request moot, imposed court costs, and refused party compensation.
Art. 88 OG, Art. 36a Abs. 1 lit. a OG; standing to challenge the discontinuance of criminal proceedings against third parties by constitutional complaint. A private complainant is in principle not entitled to contest the non-prosecution or dismissal of criminal proceedings directed at third persons, since the criminal claim belongs to the State. Allegations of denial of the right to be heard do not confer standing where they merely concern the appraisal of evidence by the cantonal authorities. Where the complaint is manifestly inadmissible, it is disposed of in summary procedure; free legal aid is refused if the matter lacked prospects of success from the outset (Art. 152 Abs. 1 OG). Costs follow the outcome (Art. 156 Abs. 1 OG); no party compensation is awarded where the respondents were not invited to file observations (Art. 159 Abs. 2 OG).
[AZA 0]
1P.132/2000/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sigg.
In Sachen
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
betreffend
Einstellung einer Strafuntersuchung, hat sich ergeben:
A.- M.________ reichte am 15. Juni 1998 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige ein gegen A.________, B.________ und gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich die Untersuchung ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 8. Oktober 1999 abgewiesen. Ebenso wurde die von M.________ eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Januar 2000 abgewiesen.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. März 2000 stellt M.________ unter anderem den Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Für die zahlreichen weiteren Anträge kann auf die Beschwerdeschrift S. 2 und 3 sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit dem Entscheid über die Beschwerde selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Antrag 1 der Beschwerde) gegenstandslos.
2.- Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 2) abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
3.- Das Ausstandsbegehren gegen die Richter und Gerichtsschreiber der I. und II. Zivilabteilung (Antrag 3) ist gegenstandslos, da keine dieser Abteilungen über die Beschwerde entscheidet.
4.- Gemäss Art. 88 OG ist der Beschwerdeführer, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer gegen Drittpersonen geführten Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht. Die Rüge wegen einer angeblichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die der Beschwerdeführer erhebt, bezieht sich auf die Beweiswürdigung durch die kantonalen Behörden und begründet keine besondere Legitimation des Beschwerdeführers zur staatsrechtlichen Beschwerde. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG nicht einzutreten (Anträge 4 und 5).
5.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten entgegen dem Antrag 6 der Beschwerde dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
6.- Entgegen dem Antrag 7 der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Auch die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.- Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 13. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: