Correction of omitted cost order and party compensation

1G_1/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I14 de set. de 2010Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court allowed a request to correct its earlier judgment of 2 June 2010. It held that the dispositive part had inadvertently failed to address the cantonal party-compensation question for the proceedings before the Zug Administrative Court. Rather than remitting the matter, the Court supplemented the judgment itself and ordered the respondent company to pay the applicants CHF 3,000 for the cantonal proceedings. No court costs were charged for the correction proceeding, and the applicants received CHF 1,000 from the Federal Supreme Court treasury for that proceeding.

Sumário Omnilex

Art. 129 Abs. 1 BGG; Art. 68 Abs. 5 BGG; Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils bei versehentlichem Unterlassen einer Kosten- bzw. Entschädigungsanordnung. Ist das Dispositiv unvollständig, darf das Bundesgericht es im Berichtigungsverfahren ergänzen, wenn die fehlende Regelung nur ein Versehen betrifft und sich die Kostenfolge nach Bundesrecht und anwendbarem kantonalem Recht direkt bestimmen lässt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist entbehrlich, wenn das Bundesgericht die Parteientschädigung selbst festsetzen kann. Für das Berichtigungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben; die Entschädigung wird nach Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG zugesprochen.

Texto completo

{T 0/2}
1G_1/2010

Urteil vom 14. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

  1. Verfahrensbeteiligte
    Ehepaar A.________,
  2. Ehepaar B.________,
  3. C.________,
  4. D.________,
  5. Ehepaar E.________,
  6. Ehepaar F.________,
  7. G.________,
  8. Ehepaar H.________,
    Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt
    Dr. Kurt Fricker,

gegen

I.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hotz,

Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz,
Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2
6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, 6301 Zug.

Gegenstand
Berichtigung,

Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil vom 2. Juni 2010 des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 wurden die Verfahren 1C_212/2010 und 1C_214/2010 vereinigt, die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2009 aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückgewiesen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer wurden der Beschwerdegegnerin I.________ AG auferlegt. Über die Neuregelung der Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 keine Bestimmungen.

B.
Mit einer als Berichtigungsbegehren bezeichneten Eingabe vom 17. August 2010 beantragen Eheleute A.________, Eheleute B.________, C.________, D.________, Eheleute E.________, Eheleute F.________, G.________ sowie Eheleute H.________, das Urteil des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009 vom 2. Juni 2010 sei dahingehend zu berichtigen oder zu ergänzen, dass die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführer an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) zurückgewiesen wird.

C.
Die Baudirektion des Kantons Zug und die Gemeinde Risch verzichten auf eine Vernehmlassung. Die I.________ AG beantragt, das Berichtigungsbegehren sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

1.1 Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

1.2 Das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2010 legt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdeführer fest und enthält auch keine Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur Festsetzung einer Parteientschädigung. Es handelt sich dabei um ein Versehen, das im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens korrigiert werden kann. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht habe den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von "insgesamt Fr. 4'000.--" zugesprochen und damit auch die Parteikosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beurteilt, kann nicht zugestimmt werden. Die Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- wurde in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 BGG den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern nach Massgabe ihres Obsiegens zusammen zugesprochen und betrifft lediglich die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 1C_212/2009 und 1C_214/2009.

1.3 § 28 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG/ZG; BGS 162.1) bestimmt:
2Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen:

  1. zu Lasten der unterliegenden Partei, wenn Parteien mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt sind;
  2. zu Lasten des Gemeinwesens, wenn dessen Behörde als Vorinstanz einen Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat.
    In den Verfahren 1C_212/2009 und 1C_214/2009 obsiegten die Beschwerdeführenden teilweise, da die Vorinstanzen einigen Anwohnern zu Unrecht die Beschwerdeberechtigung abgesprochen hatten. Am verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt (§ 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG/ZG). Die Verneinung der Beschwerdeberechtigung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf einer detaillierten Würdigung des zu erwartenden Deponieverkehrs. Bei dieser Beurteilung waren keine Verfahrensfehler und keine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG/ZG zu beanstanden. Es erscheint somit unter Berücksichtigung des genannten kantonalen Rechts gerechtfertigt, den Beschwerdeführern im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der I.________ AG zuzusprechen. Damit erscheint die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Parteientschädigung nicht erforderlich.

2.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen. In Ergänzung des Urteils des Bundesgerichts 1C_212/2009 und 1C_214/2009 vom 2. Juni 2010 wird die I.________ AG verpflichtet, den Beschwerdeführern für das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

2.
Für das bundesgerichtliche Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführer werden für das Berichtigungsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, der Baudirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the prior judgment was incomplete because it omitted a ruling on cantonal party compensation.

Decisão extraída

The omission was an inadvertent error that could be corrected under the Federal Supreme Court Act.

Fundamentação extraída

The earlier judgment dealt only with the federal proceedings; under the applicable cantonal rules, the applicants were entitled to compensation for the cantonal appeal before the Administrative Court, so the dispositive part had to be supplemented.

Questão jurídica principal

Whether the matter had to be remitted to the cantonal court for a new determination of party compensation.

Decisão extraída

No remittal was necessary; the Federal Supreme Court could itself fix the compensation.

Fundamentação extraída

Because the applicable cantonal law and the outcome of the case allowed the amount to be determined directly, a remittal would have been unnecessary.

Questão jurídica principal

Allocation of costs for the correction proceedings.

Decisão extraída

No court costs were charged, and the applicants received compensation from the Federal Supreme Court treasury.

Fundamentação extraída

Under the Federal Supreme Court Act, no costs were levied for this correction proceeding, and the applicants were to be indemnified for their costs in the proceeding.

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