Retroactive legal aid granted despite set-off of party costs

1F_32/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I18 de nov. de 2011Granted

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Attorney X. applied in her own name for a retroactive decision on appointed-counsel compensation in Federal Court case 1B_412/2011 after the canton offset the party compensation against outstanding court costs owed by Y. The Federal Court held that counsel remained entitled to payment from the court treasury because the party compensation was unavailable to her. It granted the renewed request, awarded CHF 1,950 for the main proceedings and CHF 300 for the later request, and imposed no court costs.

Sumário Omnilex

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; nachträgliche Entschädigung der amtlichen Anwältin bei uneinbringlicher oder durch Verrechnung vereitelter Parteientschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nachträglich entschieden werden, wenn die im Hauptverfahren zugesprochene Parteientschädigung der amtlichen Rechtsvertreterin tatsächlich nicht zur Entschädigung zufließen kann. Dies gilt nicht nur bei Uneinbringlichkeit, sondern auch dann, wenn die Gegenpartei die Entschädigung mit eigenen Forderungen verrechnet. In beiden Fällen bleibt der Anspruch der Anwältin gegen die Gerichtskasse bestehen; war die Entschädigung bereits festgesetzt, kann deren Auszahlung verlangt werden (E. 1).

Texto completo

{T 0/2}
1F_32/2011

Urteil vom 18. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten
durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Erneuerung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren 1B_412/2011.

Sachverhalt:

A.
Am 13. September 2011 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von Y.________ gut (Urteil 1B_412/2011). Der Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwältin X.________ vertreten und hatte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Zürich, den Beschwerdeführer für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'950.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei.

B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rechtsanwältin X.________ mit, die Forderung von Y.________ werde gestützt auf Art. 120 OR mit ausstehenden Gerichtskosten verrechnet.

C.
Mit Eingabe vom 4. November 2011 stellt Rechtsanwältin X.________ in eigenem Namen ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren 1B_412/2011. Sie beantragt, sie sei aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'950.-- zu entschädigen, und ihr sei für das nachträgliche Gesuchsverfahren eine Entschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur Bezahlung der amtlichen Anwältin verwendet werden kann (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., 2011, Art. 64 N. 38).

Y.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG lagen schon damals vor. Das Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass die Anwältin der unentgeltlich verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung entschädigt werden würde.

Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht der Anwältin ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat die Anwältin der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb ihr Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann die Anwältin deren Auszahlung verlangen (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 2).

2.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und der Gesuchstellerin antragsgemäss für das Hauptverfahren und das nachträgliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'250.-- aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen. Gerichtskosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das erneuerte Gesuch von Rechtsanwältin X.________ um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren 1B_412/2011 wird gutgeheissen.

2.
Rechtsanwältin X.________ wird als amtliche Vertreterin des Beschuldigten Y.________ im Verfahren 1B_412/2010 bestellt, und es wird ihr hierfür aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'950.-- ausgerichtet.

3.
Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Für das nachträgliche Gesuchsverfahren wird Rechtsanwältin X.________ eine Entschädigung von Fr. 300.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Palavras-chave

legal aidappointed counselset-offparty compensationcourt treasuryuncollectible claimcriminal complaint

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Questão jurídica principal

Whether the request for retroactive legal aid and compensation from the Federal Court treasury should be granted.

Decisão extraída

Yes. The conditions for legal aid and appointed counsel were already met in the main proceedings, and counsel retained a right to compensation from the court treasury because the awarded party costs could not be used to pay her.

Fundamentação extraída

A later decision on legal aid is possible when the party compensation proves uncollectible or cannot be used to remunerate appointed counsel. This also applies where the opposing party offsets the compensation against its own claims, because counsel then receives no fee from the aided party and the treasury obligation remains.

Questão jurídica principal

Whether counsel is entitled to payment of CHF 1,950 for the main proceedings and CHF 300 for the later application proceedings.

Decisão extraída

Yes. A total compensation of CHF 2,250 was awarded from the Federal Court treasury, consisting of CHF 1,950 for the main proceedings and CHF 300 for the later proceedings.

Fundamentação extraída

Since the party compensation could not be used to satisfy counsel's fee claim, the treasury must cover the reasonable remuneration for both stages.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged for the later legal-aid proceedings.

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

Because the application was granted, the later proceedings were free of charges.

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