Non-entry for insufficiently reasoned appeal against refusal to authorize investigation

1C_96/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I17 de fev. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dealt summarily with an appeal against a Zurich cantonal decision refusing authorization to open a criminal investigation. The appellant had complained generally about prior proceedings and alleged several violations, but did not specifically address the cantonal court’s reasoning. The Court held that the appeal failed to satisfy the pleading requirements and therefore did not enter into it. The recusal request against three federal judges was declared moot because two judges no longer served and the third was not sitting. No costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt. Blosse allgemeine Kritik am vorangegangenen Verfahren oder pauschale Rechtsbehauptungen genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ein Ausstandsbegehren ist gegenstandslos abzuschreiben, wenn die betroffenen Richter nicht mehr amtieren oder nicht am Entscheid mitwirken (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
1C_96/2012

Urteil vom 17. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen verschiedene (kommunale und kantonale) Beamte, weitere Personen und die SBB Strafanzeige erstattete wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt, Betrugs und Begünstigung;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Anzeige am 14. Juli 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich überwies mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilt hat, soweit sie auf das Gesuch eingetreten ist;
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt im Wesentlichen mit dem Begehren, der Entscheid vom 21. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer zunächst drei Bundesrichter ablehnt, wovon zwei inzwischen bereits nicht mehr amten und der dritte ohnehin nicht am vorliegenden Entscheid mitwirkt, weshalb das Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben ist;
der Beschwerdeführer sodann den obergerichtlichen Beschluss und mehrere vorangegangene Verfahren ganz allgemein beanstandet sowie verschiedene Rechtsverletzungen pauschal behauptet;
dass er sich dabei aber nicht im Einzelnen mit dem ausführlich begründeten obergerichtlichen Beschluss auseinandersetzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Palavras-chave

criminal complaintauthorizationinadmissibilitypleading requirementsrecusalsummary procedurecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal refusal to authorize the opening of a criminal investigation should be overturned and the prosecution office ordered to begin proceedings.

Decisão extraída

The appeal did not meet the statutory pleading requirements, so the Court did not enter into the merits.

Fundamentação extraída

The appellant merely criticized prior proceedings and alleged violations in general terms, without engaging specifically with the cantonal court's detailed reasoning or showing why it was unlawful or unconstitutional.

Questão jurídica principal

Whether the request to recuse three federal judges should be dealt with.

Decisão extraída

The recusal request was dismissed as moot.

Fundamentação extraída

Two judges no longer served and the third did not participate in the decision.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No court costs were levied.

Fundamentação extraída

Given the circumstances, the Court found it justified not to charge costs in this summary procedure.

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