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1C_861/2013 ΓÇó Non-entry on complaint for denial/delay of justice
1C_861/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I27 de nov. de 2013Inadmissible
X.________, represented by Y.________, filed a complaint with the Federal Supreme Court alleging denial and delay of justice by the Solothurn Administrative Court and requested urgent interim measures to stop construction and demolition work at Schützengasse 5/7 in Grenchen. The Court held that the complaint did not satisfy the qualified duty of substantiation for constitutional grievances: the appellant failed to explain why the administrative court had to order immediate interim relief and did not show standing or concrete harm from the project. The Court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure and declined to charge costs; the request for interim measures became moot.
Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Begründungspflicht bei Rügen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV; the complaint must specifically set out the alleged constitutional violation and its legal and factual basis. Where the appellant merely asserts delay/denial of justice without explaining why the authority was obliged to act within the requested timeframe or how she is affected, the Federal Supreme Court will not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A request for interim measures becomes moot if the main complaint is dismissed at the admissibility stage. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1C_861/2013
Urteil vom 27. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
handelnd durch Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion der Stadt Grenchen,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Rechtsverweigerung /-verzögerung,
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
X.________ erhob mit Eingabe vom 26. November 2013 (am 27. November 2013 direkt beim Bundesgericht eingereicht) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht das Kantons Solothurn. Dabei ersuchte sie mittels vorsorglicher Massnahmen um einen sofortigen Bau- und Abbruchstopp an der Schützengasse 5/7 in Grenchen.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Soweit sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, reichte diese im Zusammenhang mit einem rechtskräftig (?) bewilligten Bauvorhaben an der Schützengasse 5/7 am 18. September 2013 eine Beschwerde gegen die Baudirektion der Stadt Grenchen ein. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und wies ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Am 24. November 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht und forderte dieses auf, ein sofortiges Abbruchverbot zu verfügen. Zusätzlich reichte sie am 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass gegenwärtig beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde gegen die durch das Bau- und Justizdepartement verweigerte unentgeltliche Rechtspflege hängig ist. Weshalb nun das Verwaltungsgericht gesetzlich verpflichtet sein soll, innert kürzester Frist mittels vorsorglicher Massnahmen einen Baustopp für das Bauvorhaben an der Schützengasse 5/7 zu verfügen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern sie durch das besagte Bauvorhaben überhaupt beschwert sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baudirektion der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli