Appeal dismissed for insufficient reasoning

1C_824/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I12 de nov. de 2013Inadmissible

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Resumo

X. appealed to the Federal Supreme Court against the Zurich cantonal decision refusing authorization to open a criminal investigation against police officer Y. The Court held that the appeal did not satisfy the mandatory reasoning requirements: it consisted essentially of appellatory criticism and failed to explain in a concrete way how the cantonal ruling violated law or constitutional rights. The court therefore did not enter into the merits. It also waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of substantiation in an appeal to the Federal Supreme Court. The appellant must, in concise but specific terms, engage with the reasoning of the challenged decision and demonstrate, by reference to admissible grounds, how the decision infringes federal law or constitutional rights. Mere appellatory criticism is insufficient. Where fundamental rights are invoked, a qualified duty to plead applies; the Court examines only clearly raised and, where possible, substantiated complaints (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}

1C_824/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.

X.________ erstattete am 8. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen seine Ex-Freundin Z.________ und Kantonspolizist Y.________ wegen Urkundenfälschung.

Die Sache wurde gemäss einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 12. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland übernommen.

Die letztgenannte Staatsanwaltschaft stellte zu Handen der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. August 2013 den Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Dabei ersuchte sie, die Ermächtigung nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung der Angelegenheit kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 hat die III. Strafkammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen Kantonspolizist Y.________ nicht erteilt.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2013.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Palavras-chave

admissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintcriminal investigation authorizationcosts waiver