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1C_772/2013 ΓÇó Non-payment of advance costs leads to non-entry on appeal
1C_772/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I13 de jan. de 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court declared the appeal inadmissible because the appellants did not pay the CHF 1,000 advance costs within the extended deadline. The court held that the vacation notice in the earlier filing did not make the claimed end date of the vacation sufficiently clear, and in any event the appellants received the cost order in time to act or to request an extension or legal aid. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellants.
Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss. Wird der gerichtlich angesetzte Kostenvorschuss trotz Mahnung innert Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Ein bloss pauschaler Hinweis auf Ferienabwesenheit genügt nicht, wenn daraus das Ende der Abwesenheit für die Fristansetzung nicht klar erkennbar ist; wer die Zahlung innert Frist nicht veranlassen kann, hat rechtzeitig um Fristerstreckung oder um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG zu ersuchen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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1C_772/2013
Urteil vom 13. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol.
Gegenstand
Auskunftsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. September 2013.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis 9. Dezember 2013 nicht geleistet haben;
dass sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 darauf hinweisen, das Bundesgericht habe punkto Fristansetzung den bereits im Rahmen der Beschwerde vom 28. September 2013 gemachten Urlaubshinweis missachtet;
dass zwar eingangs der Beschwerde tatsächlich von einem Urlaub (ab "25.09.13") die Rede ist, wobei allerdings darin anders als dann in der Eingabe vom 9. Dezember 2013 nicht der 25. November 2013 als Urlaubsende bezeichnet wird (sondern wiederum der "25.09.13");
dass somit für das Bundesgericht das gemäss Eingabe vom 9. Dezember 2013 geltend gemachte Urlaubsende 25. November 2013 bei der üblichen Fristansetzung nicht erkennbar war;
dass allerdings die Beschwerdeführerinnen die bundesgerichtliche Verfügung betreffend Kostenvorschuss immerhin schon am Mittwoch 4. Dezember 2013 in Empfang genommen haben;
dass sie entsprechend noch rechtzeitig innerhalb der bis Montag 9. Dezember 2013 laufenden Nachfrist die Zahlung hätten veranlassen können;
dass sie, falls ihnen dies trotz allem nicht möglich gewesen wäre, zumindest um Fristerstreckung oder gegebenenfalls, bei Notwendigkeit, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) hätten ersuchen können, was sie indes beides unterlassen haben;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp