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1C_732/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal; no costs
1C_732/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I24 de set. de 2013Inadmissible
The appellant challenged a Federal Administrative Court decision that had not entered into his appeal and had ordered him to pay costs. Before the Federal Supreme Court, he only criticized the lower judgment in general terms and did not show any legal or constitutional error in the reasoning. The Court held that the appeal did not satisfy the formal requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG and, because the defect was obvious, decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1) BGG. The appeal was not entered into, and no costs were charged for the federal proceedings.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; eine bloss allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen auseinandersetzen und anhand der Begründung aufzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Fehlt eine solche substantiierte Auseinandersetzung offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Unter den konkreten Umständen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
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1C_732/2013
Urteil vom 24. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr (BAV), Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern.
Gegenstand
Plangenehmigung; Kostenauflage,
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
In Erwägung,
dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) mit Verfügung vom 23. Mai 2013 dem von der SBB AG eingereichten Plangenehmigungesuch betreffend Bau und Betrieb der Bahnfunkanlage Marthalen Bahnhof auf der Strecke Winterthur - Schaffhausen (Erschliessung des Rangierbedienpunktes Marthalen mit Bahnfunk GSM-R) unter gewissen Auflagen entsprochen hat;
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwal-tungsgericht eingereicht hat;
dass dessen Abteilung II, Einzelrichter, mit Urteil vom 6. August 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat, nachdem dieser die an ihn gerichteten Verfügungen des Gerichts nicht abgeholt und entsprechend auch den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass dieses davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. dessen Kostenauflage nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp