Interim decision on document production and deadline extension in expropriation

1C_627/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I24 de abr. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The company challenged a cantonal procedural order in an expropriation proceeding, seeking a new deadline and additional documents. The Federal Supreme Court held that the administrative court's ruling and the underlying commission order were interim decisions. Because no irreparable harm was shown, the ordinary public law appeal was inadmissible; the subsidiary constitutional complaint was also unavailable. The court further declined to examine the alleged nullity of the commission president's order, as the company lacked a present legal interest and could raise the point in the ongoing cantonal review. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 93 BGG; interim decisions in expropriation matters; admissibility of appeal and legal interest in a nullity declaration. A refusal to extend a deadline and to order further document production constitutes a separately appealable interim decision only if the statutory conditions are met, in particular a non-reparable disadvantage under Art. 93 para. 1 lit. a BGG or the requirements of lit. b. Alleged violations of procedural fairness and the right to be heard are not irreparable where they can be reviewed with full cognition in an appeal against the final decision. A separate declaration of nullity presupposes a present legal interest; if the challenged procedural act can still be attacked in the pending cantonal review and in subsequent remedies, federal review is denied. Subsidiary constitutional complaint is excluded where the ordinary remedy is in principle available (consid. 1-2).

Texto completo

{T 0/2}
1C_627/2012

Urteil vom 24. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Huber,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Rechtskonsulent Stadtrat Zürich Dr. Theodor H. Loretan, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,
Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich 1. Kreis, p.A. Frau Susanne Altorfer, Schiedhaldenstrasse 53, 8700 Küsnacht.

Gegenstand
Enteignung; Aktenedition; Fristabnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Stadt Zürich beansprucht zur Realisierung eines Strassenprojekts auf dem Enteignungsweg einen Teil der Parzelle Kat.-Nr. AU3445, die der X.________ AG gehört.
Im Rahmen des Schätzungsverfahrens wurde der Eigentümerin eine Frist angesetzt, um zu verschiedenen Unterlagen Stellung zu nehmen, welche die Stadt Zürich der Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich (1. Kreis) eingereicht hatte. Deren Präsidentin erstreckte die Frist letztmals bis am 30. Januar 2012. An diesem Datum ersuchte die X.________ AG die Schätzungskommission, von der Stadt Zürich zusätzliche Unterlagen einzufordern und die Frist zur Stellungnahme auch zu den bereits zuvor eingereichten Unterlagen neu anzusetzen. Die Präsidentin der Schätzungskommission lehnte dies mit Verfügung vom 16. Februar 2012 ab und verpflichtete die X.________ AG, ihr die zugestellten Unterlagen zurückzuschicken.
Die X.________ AG focht diese Verfügung mit Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat am 25. Oktober 2012 auf das Rechtsmittel nicht ein.

B.
Die X.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung der Präsidentin der Schätzungskommission vom 16. Februar 2012 festzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf den bei ihr eingereichten Rekurs einzutreten. Prozessual beantragt sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Stadt Zürich und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Schätzungskommission teilt dem Bundesgericht mit, dass sie bei dem inzwischen von ihr gefällten Entscheid die fraglichen Akten nicht verwendet habe und somit der X.________ AG durch die versäumte Stellungnahme kein Nachteil entstanden sei. Letztere hält in einer weiteren Eingabe an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verweist darauf, dass sie gegen den Entscheid der Schätzungskommission einen Rekurs erhoben habe.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid bezieht sich auf eine prozessleitende Verfügung, mit welcher eine weitere Fristerstreckung und die Einholung zusätzlicher Unterlagen abgelehnt wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid. Dasselbe gilt auch für den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz selber, denn auch dieser beendet das Schätzungsverfahren nicht.

1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide in Enteignungssachen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; insbesondere liegt weder ein Ausnahmetatbestand nach Art. 83 BGG vor, noch besteht eine Streitwertgrenze gemäss Art. 85 BGG. Unter diesen Umständen besteht von vornherein kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

1.2 Nach Art. 93 Abs. 1 sind selbstständig eröffnete Zwischenentscheide beim Bundesgericht nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutsamen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt sei.
Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, dass die Verweigerung der Fristerstreckung und Akteneinholung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, weil sich eine allfällige Rechtswidrigkeit dieser Verfügung noch durch einen günstigen Entscheid beheben liesse. Bei ihrer Kritik an dieser Auffassung verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr behauptete Verletzung der Verfahrensfairness und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV auch in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid mit freier Kognition zu prüfen wäre.

1.3 Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Stadt Zürich beanstandet: Auch diese Rüge kann sie noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid geltend machen, und zwar selbst dann, wenn dieser zu ihren Gunsten ausfallen sollte (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.).
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

2.
Kann das Bundesgericht nicht angerufen werden, so besteht unter den gegebenen Umständen auch kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit der Verfügung der Präsidentin der Schätzungskommission vom 16. Februar 2012 zu prüfen. In der jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht zwar vereinzelt die Nichtigkeit von Akten auch in Fällen untersucht, in denen das erhobene Rechtsmittel nicht zulässig war (so etwa in BGE 136 II 383 E. 4 S. 389 ff. und 136 II 415 E. 2 und 3 S. 418 ff.). Gegen diese Praxis ist jedoch der Einwand erhoben worden, es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, ausserhalb seiner Zuständigkeit gewissermassen als Aufsichtsbehörde zu amten (PIERRE MOOR, "La nullité doit être constatée en tout temps et par toute autorité", in: Festschrift für Tobias Jaag, hrsg. von Markus Rüssli et al., 2012, S. 41 ff.). Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Kritik erübrigt sich an dieser Stelle.
Auch nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Feststellung der Nichtigkeit jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse erforderlich (BGE 136 II 415 E. 1.2 und 1.3 S. 417), d.h. ein genügendes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesgericht. Wie die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, ist das Verfahren vor der Schätzungskommission inzwischen abgeschlossen; gegen den Schätzungsentscheid wurde bereits Rekurs angemeldet. Im Rekursverfahren kann die streitige verfahrensleitende Verfügung mitangefochten oder deren Nichtigkeit geltend gemacht werden, soweit sie sich auf die formelle und/oder materielle Richtigkeit des Endentscheids auswirkt. Gegen den Rekursentscheid stehen der Beschwerdeführerin weitere Rechtsmittel zu Verfügung.

3.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich daher, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Zürich, der Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich 1. Kreis, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

Palavras-chave

expropriationinterim decisioninadmissibilityirreparable harmright to be hearddocument productiondeadline extensionnullitylegal interestcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court could hear the appeal against the cantonal non-entry decision concerning an interim procedural order.

Decisão extraída

The challenged rulings were interim decisions; the public law appeal was inadmissible because no irreparable harm or other exception under Art. 93 BGG was shown.

Fundamentação extraída

The refusal to extend time and to obtain further documents could still be reviewed later in an appeal against the final expropriation decision. The alleged procedural-fairness and hearing violations could be examined with full cognition at that stage.

Questão jurídica principal

Whether subsidiarity allowed a subsidiary constitutional complaint.

Decisão extraída

No room existed for a subsidiary constitutional complaint because the ordinary public law appeal was in principle available in expropriation matters.

Fundamentação extraída

Cantonal final decisions in expropriation matters are generally open to public law appeal; thus Art. 113 BGG did not apply.

Questão jurídica principal

Whether the alleged nullity of the commission president's refusal order should be examined by the Federal Supreme Court.

Decisão extraída

The court did not examine nullity because there was no sufficient current legal interest; the issue could still be raised in the ongoing cantonal review against the expropriation award.

Fundamentação extraída

Even assuming some cases permit reviewing nullity despite inadmissibility, a legal interest in a federal nullity declaration was lacking since the proceedings before the commission were concluded and ordinary remedies remained available.

Questão jurídica principal

Whether an oral public hearing had to be held.

Decisão extraída

No hearing was necessary because the appeal was inadmissible.

Fundamentação extraída

Once the court found no basis to hear the case, the requested public oral hearing became moot.

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