projetos
1C_56/2009 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in building permit appeal
1C_56/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I11 de fev. de 2009Inadmissible
X.________ AG challenged a cantonal judgment concerning a building permit. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements because it contained only general allegations and did not address the challenged reasoning of the cantonal court. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; pauschale Vorwürfe oder bloss allgemein gehaltene Rügen genügen nicht. Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein könnte, sondern nur substanziiert erhobene Rügen. Fehlt es offensichtlich an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; prozessuale Nebenbegehren werden damit gegenstandslos. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand voraus.
{T 0/2}
1C_56/2009
Urteil vom 11. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Baugenossenschaft Y.________, Beschwerdegegnerin,
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1.
Mit Entscheid vom 26. November 2008 hat die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von der X.________ AG und der A.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde abgewiesen.
2.
Hiergegen führt die X.________ AG der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Gegen den am 26. November 2008 ergangenen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin macht auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Entscheid hinaus einer Vielzahl von Behördemitgliedern namentlich der Kantone Zürich und Schwyz zur Last legt. Sie legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von der Beschwerdeführerin nebst dem (sinngemässen) Hauptbegehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 26. November 2008 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der privaten Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp