Non-entry for insufficiently reasoned appeal; no court costs

1C_522/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I18 de out. de 2012Inadmissible

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Resumo

X__________ challenged a Bern cantonal cost decision arising from a withdrawn planning appeal. The Federal Court held that the complaint merely criticized the earlier decisions in general terms and did not meet the required reasoning standard. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Considering the circumstances, it ordered no court costs and no party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten, wenn die Eingabe sich nicht mit der tragenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt und bloss appellatorische Kritik übt. Das Bundesgericht kann bei offensichtlichem Mangel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheiden. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden; eine Parteientschädigung setzt Aufwand der obsiegenden Partei voraus.

Texto completo

{T 0/2}
1C_522/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Kaspar Sutter,

Einwohnergemeinde Bolligen, Gemeindeverwaltung, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand
Abschreibungsverfügung; Verfahrens- und Parteikosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gegen ein Y.________ durch die Einwohnergemeinde Bolligen am 21. März 2012 bewilligtes Bauvorhaben bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern eine Beschwerde einreichten, jedoch am 9. April 2012 der instruierenden Behörde mitteilten, auf das Weiterführen ihrer Beschwerde zu verzichten;
dass die BVE in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juni 2012 als erledigt abschrieb und die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Ehepaar X.________ auferlegte, ebenso die angefallenen Parteikosten von Y.________ (insgesamt Fr. 3'282.10, für Anwaltskosten, inkl. Auslagen und MWSt);
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons erhoben;
dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung dieses Gerichts die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2012 abgewiesen hat, ohne Kosten zu erheben, wodurch das uP-Gesuch der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden ist;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führen und dieses davon abgesehen hat, Vernehmlassungen dazu einzuholen;
dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. den BVE-Kostenentscheid ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bolligen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Palavras-chave

non-entryreasoning requirementsplanning lawcostssimplified procedureappeal admissibility