Dismissal of political-rights complaint upheld as moot

1C_505/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I24 de nov. de 2009Dismissed

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The Federal Court rejected X.________'s appeal against the cantonal decision that had struck his political-rights complaint from the list as moot. It held that the appellant had himself sought a vote on the agenda item concerning the first stage of the Lachmatt shooting range renovation, and that this request was fulfilled at the municipal assembly on 17 March 2009. The court also found that the alleged late notice of the agenda item was not the subject of the challenged decision. The costs complaint was insufficiently reasoned. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and CHF 500 in court costs were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG; political-rights complaint and mootness: where the requested submission of a municipal business to a vote is subsequently effected, the protected interest in a decision on the complaint falls away and the striking-off of the case does not infringe political rights. Issues outside the scope of the challenged decision are not reviewable in the appeal against that dismissal. Complaints about procedural costs require a specific constitutional substantiation; absent such reasoning, the appeal is inadmissible on that point.

Texto completo

{T 0/2}
1C_505/2009

Urteil vom 24. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Muttenz, Kirchplatz 3,
4132 Muttenz, vertreten durch Advokat
Dr. Lienhard Meyer,
Finanz- und Kirchendirektion des Kantons
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, Postfach,
4410 Liestal.

Gegenstand
Abschreibungsbeschluss betreffend Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 2. März 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ("Stimmrechtsbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Gemeindeversammlung Muttenz vom 17. März 2009"). Im Zusammenhang mit dem Geschäft über die Schiessanlagen Lachmatt rügte er Punkt 3.1 des Traktandums (Sanierung 1. Etappe) der Gemeindeversammlung vom 17. März 2009. Beim Traktandum 3.1 ging es um den Kredit für die erste Etappe der Sanierung der Schiessanlagen Lachmatt. Die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft schrieb mit Beschluss vom 3. April 2009 die Beschwerde von X.________ ab. Mit der Abstimmungsunterbreitung des Kredits an der Gemeindeversammlung vom 17. März 2009 sei dem in der Beschwerde gestellten Begehren materiell entsprochen worden, weshalb das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid dahingefallen sei.

2.
Gegen den Abschreibungsbeschluss erhob X.________ am 7. April 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 2. September 2009 die Beschwerde kostenfällig ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe am 2. März 2009 eine Stimmrechtsbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Gemeindeversammlung Muttenz vom 17. März 2009 erhoben. Er rüge, dass ein konkretes Geschäft (Kredit für die Sanierung 1. Etappe) der Gemeindeversammlung nur zur Kenntnis gebracht werde, statt die Versammlung darüber abstimmen zu lassen. Er beanstande damit Unregelmässigkeiten bei der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung. Anlässlich der Gemeindeversammlung sei indessen auf Anweisung der Finanz- und Kirchendirektion über den Kredit für die Sanierung 1. Etappe abgestimmt und damit dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss seiner Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 entsprochen worden. Der Abschreibungsbeschluss der Finanz- und Kirchendirektion sei somit korrekt. Die Frage, ob der Antrag bzw. das Traktandum rechtzeitig bekannt gegeben worden ist, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal eine Überprüfung der Fristen erst nach der Abstimmung an der Gemeindeversammlung möglich geworden ist.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. November 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. September 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Abschreibungsbeschluss. Er vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von ihm gerügte Feststellung des Kantonsgerichts, mit der Abstimmung über die Sanierung 1. Etappe sei dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss seiner Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 entsprochen worden, willkürlich sein soll. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ja selbst aus, er habe dem Regierungsrat in seiner Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 angezeigt, der Gemeinderat wolle "das Geschäft gemäss Punkt 3.1 des Traktandums 3 der Gemeindeversammlung bloss zur Kenntnis bringen, statt es genehmigen zu lassen." In Anbetracht des Umstandes, dass an der Gemeindeversammlung vom 17. März 2009 dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss der Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 entsprochen wurde, führte der Abschreibungsbeschluss zu keiner Verletzung der politischen Rechte des Beschwerdeführers. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die scheinbare Erfüllung seines Begehrens, die Gemeindeversammlung über das besagte Geschäft abstimmen zu lassen, habe zu einer Verletzung von § 57 des kantonalen Gemeindegesetzes (GemG) geführt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung müssen Nachträge zum Geschäftsverzeichnis einer Gemeindeversammlung spätestens vier Tage vor der Versammlung im Besitze der Stimmberechtigten sein. Dazu führte das Kantonsgericht in seinem Urteil indessen aus, dass die Frage, ob der Antrag bzw. das Traktandum rechtzeitig bekannt gegeben worden sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, zumal eine Überprüfung der Fristen erst nach der Abstimmung an der Gemeindeversammlung möglich geworden sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Vorgehen ihn in seinen politischen Rechten oder sonst wie in verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. In diesem Punkt ist die Beschwerde, soweit sie überhaupt eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung aufweist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), abzuweisen.

6.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Auferlegung der Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Kantonsgericht. Er legt dabei nicht dar, inwiefern die Kostenauferlegung an ihn als unterliegende Partei in verfassungswidriger Anwendung der kantonalen Verwaltungsprozessordnung erfolgt sein soll. Damit genügt die Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Muttenz, der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Palavras-chave

political rightsmootnessmunicipal assemblyagenda itemcostsadmissibilitysubstantiation

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Questão jurídica principal

Whether the dismissal of the political-rights complaint because the request had become moot violated the appellant's political rights.

Decisão extraída

No. Because the assembly ultimately voted on the contested credit, the relief sought in the complaint had been materially granted and the protected interest in a decision had lapsed.

Fundamentação extraída

The appellant's own request was that the business be submitted for approval. Since the assembly voted on it, the cantonal authority correctly struck the complaint off the docket.

Questão jurídica principal

Whether the alleged late notification of the agenda item under § 57 GemG had to be examined in this proceeding.

Decisão extraída

No. The timeliness question was not part of the challenged dismissal decision and could not be reviewed in this proceeding.

Fundamentação extraída

The court held that the issue of whether the item had been communicated in time was outside the scope of the case before it.

Questão jurídica principal

Whether the allocation of cantonal procedural costs was unconstitutional.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible on this point because the appellant failed to provide a legally sufficient constitutional reasoning.

Fundamentação extraída

He did not explain why the costs order, imposed on the losing party, would violate constitutional law or the cantonal procedural code.

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