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1C_487/2008 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in expropriation appeal
1C_487/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I23 de out. de 2008Dismissed
X. challenged the Aargau Administrative Court's non-entry judgment in a formal expropriation matter after failing to pay the required cost advance. He filed an appeal labeled as a Berufung, which the Federal Court treated as a public-law appeal. The Court held that the submission did not address the reasons for the lower court's decision and therefore failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. Because the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure and did not enter into the appeal. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung einer Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie muss sich mit den tragenden Erwägungen des Entscheids sachbezogen auseinandersetzen. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren entscheiden. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1C_487/2008 /nip
Urteil vom 23. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil,
5452 Oberrohrdorf, Beschwerdegegnerin,
handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
formelle Enteignung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 15. September 2008.
Erwägungen:
1.
Der Gemeinderat Oberrohrdorf-Staretschwil stellte am 24. Januar 2006 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau den Antrag, es sei für die im Bereich der Zürichstrasse projektierte Wasserleitung, Kanalisation und Entwässerung ein Enteignungsverfahren gegen X.________ zu eröffnen. X.________ erhob am 12. Mai 2006 Einsprache. Im Verfahren vor der Schätzungskommission konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb das Verfahren über den Rechtserwerb an den Regierungsrat des Kantons Aargau überwiesen wurde. Dieser wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab, soweit er darauf eintrat und erteilte das Enteignungsrecht für die Errichtung einer Leitungsdienstbarkeit. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2008 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 18. Juni 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Da der Kostenvorschuss in der Folge nicht bezahlt wurde, setzte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. August 2008 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen unter Androhung der Säumnisfolgen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2008 auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Am 16. Oktober 2008 reichte X.________ gegen dieses Urteil eine als Berufung bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Er vermag folglich nicht darzulegen, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid Recht verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli