Inadmissibility of public law appeal for insufficient reasoning

1C_465/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I27 de out. de 2011Inadmissible

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X. challenged before the Federal Supreme Court the cantonal judgment that had upheld the Department's non-entry on his recourse for late payment of a CHF 500 advance on costs in proceedings concerning the dissolution of the Güterzusammenlegungskorporation W. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the Federal Supreme Court's pleading requirements because it did not identify an admissible ground of appeal and did not engage with the cantonal reasoning. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG bei offensichtlich ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Sie hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und einen zulässigen Rügegrund zu bezeichnen. Fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; der Mangel kann nicht durch bloss appellatorische Kritik behoben werden. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
1C_465/2011

Urteil vom 27. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Güterzusammenlegungskorporation W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Schlussversammlung / Gesuch um Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Am 15. April 2011 beschlossen die Mitglieder der Güterzusammenlegungskorporation W.________ ihre Auflösung. Dagegen erhob X.________ Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 wurde X.________ aufgefordert, bis zum 16. Mai 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging erst am 17. Mai 2011 ein. Auf Nachfrage hin bestätigte X.________, dass er den Kostenvorschuss erst am 17. Mai 2011 und damit nach Ablauf der angesetzten Frist bezahlt hatte. Mit Entscheid vom 9. Juni 2011 wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat gleichzeitig auf den Rekurs nicht ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. September 2011 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass das Departement zu Recht wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Die Fristversäumnis sei dem Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, weshalb kein entschuldbares Versehen vorliege.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Postaufgabe 24. Oktober 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Güterzusammenlegungskorporation W.________ sowie dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Palavras-chave

inadmissibilityreasoning requirementsadvance on costsrestoration of time limitnon-entrysimplified procedurecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the public law appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisão extraída

No. The appellant failed to identify any admissible ground of appeal or to address the reasoning of the cantonal judgment in a legally sufficient manner.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal must explain concisely how the challenged decision violates the law. The submission contained no admissible ground and did not engage with the lower court's reasoning; the deficiency was obvious, so simplified procedure applied.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No costs were imposed.

Fundamentação extraída

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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