Extradition appeal inadmissible for no particularly important case

1C_432/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I12 de out. de 2011Dismissed

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X. challenged the Federal Office of Justice's extradition approval to Lithuania after the Federal Criminal Court dismissed his appeal. The Federal Supreme Court held that the case was not a particularly important one under Art. 84 BGG; the appellant did not substantiate such importance and no exceptional issue warranted review. The court therefore did not enter into the complaint. Because the appellant had been detained for about eight months, no costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in extradition matters and requirement of a particularly important case. The Federal Supreme Court entertains such complaints only restrictively; a particularly important case is to be found only exceptionally, especially where elementar procedural guarantees are arguably violated or the foreign proceedings show serious defects. The appellant must substantiate this admissibility requirement under Art. 42(2) BGG. If the requisite special importance is lacking, the Court issues a non-entry decision under Arts. 107(3) and 109 BGG, with a summary reasoning and, where appropriate, referral to the lower judgment. Costs may be waived under Art. 66(1) second sentence BGG in light of the circumstances.

Texto completo

{T 0/2}
1C_432/2011

Urteil vom 12. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt. Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Litauen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die litauischen Behörden ersuchten unter anderem die Schweiz um die Verhaftung des litauischen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung.
Am 7. Februar 2011 wurde er in Basel festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2011 ersuchte das Justizministerium der Republik Litauen formell um die Auslieferung.
Am 24. Juni 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung von diesem in zwei Urteilen auferlegten Freiheitsstrafen.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 26. September 2011 ab. Es kam (E. 8) zum Schluss, die Auslieferung sei offensichtlich zulässig.

B.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2011 an das Bundesstrafgericht erhebt X.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 26. September 2011 sei aufzuheben.
Am 4. Oktober 2011 hat das Bundesstrafgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG insoweit genügt, kann offen bleiben. Ein besonders bedeutender Fall wäre jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 8 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Palavras-chave

extraditioninternational legal assistanceadmissibilityparticularly important casenon-entrycourt costsdetention

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible under Art. 84 BGG as an extradition case involving a particularly important case.

Decisão extraída

No particularly important case was shown; the appeal was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

The appellant did not explain why Art. 84 BGG was met. In any event, the lower court had addressed the essential objections, relied on Federal Supreme Court case law, and no federal-law violation was apparent.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged despite inadmissibility.

Decisão extraída

No costs were charged in view of the appellant's prolonged detention.

Fundamentação extraída

Given that the appellant had been in custody for about eight months, it was appropriate to waive costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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