Inadmissibility for insufficient reasoning in access-to-records appeal

1C_352/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I13 de ago. de 2010Inadmissible

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Resumo

The appellant sought federal review of a cantonal judgment confirming the refusal of access to his father's psychiatric treatment records. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the mandatory reasoning standard: the appellant failed to engage with the cantonal court's reasoning or to substantiate any constitutional violations. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. It also rejected the request for free legal aid because the appeal was manifestly hopeless, but waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Wird ein kantonalrechtlich geprägter Entscheid angefochten, genügt die blosse Kritik am Ergebnis oder die Wiederholung des Standpunkts nicht; vielmehr ist in gedrängter Form darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und weshalb. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene, nach Möglichkeit belegte Rügen. Fehlt eine solche qualifizierte Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt ausser Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (Art. 64 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
1C_352/2010

Urteil vom 13. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum M.________,
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Einsicht in Patientenakten des Psychiatriezentrums M.________,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2010.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte beim Psychiatriezentrum M.________ (PZM) um Einsicht in die medizinische Behandlungsdokumentation seines Vaters Y.________. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wies das PZM das Gesuch ab. Dagegen führte X.________ "Beschwerde/Replik" bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Juni 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen letztgenannten Entscheid wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2010 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2.
Mit Eingabe vom 8. August 2010 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag, das Urteil vom 13. Juli 2010 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein - wie hier - in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (s. die vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zu den zugrunde liegenden kantonalen Verfahren. Ebenso ausführlich bemängelt er den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Zwar behauptet er verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht hinreichend mit den dem Urteil vom 13. Juli 2010 zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum M.________, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp

Palavras-chave

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