Inadmissible appeal against driver's licence withdrawal

1C_346/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I17 de abr. de 2013Inadmissible

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X. challenged the Aargau authorities' three-month driver's licence withdrawal before the Federal Supreme Court. He had been convicted earlier for a serious traffic-rule violation after allegedly passing a junction almost without braking and ignoring a stop signal. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the federal substantiation requirements because it failed to explain in a clear and detailed manner how the cantonal judgment violated federal law or constitutional rights. The Court therefore did not enter into the appeal and, considering the obvious deficiency, waived costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und namentlich bei Grundrechtsrügen keine klaren und detaillierten Vorbringen enthält. Die Rügepflicht verlangt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; pauschale Kritik genügt nicht. Bei offensichtlichem Begründungsmangel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden (vgl. Erwägung 3).

Texto completo

{T 0/2}
1C_346/2013

Urteil vom 17. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. Januar 2013.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ mit Urteil vom 6. September 2010 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von Haltesignalen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. X.________ wird vorgeworfen, am 9. Juni 2009 die Kreuzung Rudolf-Brun-Brücke/Limmatquai praktisch ungebremst passiert zu haben. Er habe dabei nicht auf das Haltezeichen der den Verkehr regelnden Securitasmitarbeiterin reagiert. Diese habe nur durch ein Ausweichmanöver einer Kollision mit dem Angeschuldigten entgehen können.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2011 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob X.________ am 14. Juni 2011 Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2012 abwies. Gegen den Departementsentscheid erhob X.________ am 11. September 2012 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Januar 2013 ab. Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Warnungsentzug vorliegen würden. Die verfügte Mindestentzugsdauer von drei Monaten erweise sich als rechtmässig.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 8. April 2013 (Postaufgabe 10. April 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Palavras-chave

driver's licence withdrawalinadmissibilitysubstantiation requirementsqualified duty to complaintraffic offencecost waiver

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the public-law appeal met the Federal Supreme Court's substantiation requirements.

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently explain why the challenged judgment violated law or constitutional rights.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to set out in a clear and detailed way which legal errors or fundamental-rights violations were alleged. He failed to do so, so the appeal was inadmissible.

Questão jurídica principal

Whether costs should be charged for the inadmissible appeal.

Decisão extraída

No costs were imposed.

Fundamentação extraída

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived court costs.

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