Extradition appeal inadmissible for lack of special importance

1C_313/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I26 de jul. de 2011Inadmissible

Abrir fonte

Resumo

X. challenged the Federal Criminal Court's rejection of his extradition appeal concerning extradition to Germany for enforcement of a remaining 491-day sentence. The Federal Supreme Court held that the filing did not explain why the case was particularly significant under Art. 84 BGG and that no such case was apparent. It therefore did not enter into the appeal in single-judge proceedings. The request for free legal representation was denied because the appeal was hopeless, and no costs were charged.

Regest

Art. 84 Abs. 1 und 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in internationalen Rechtshilfesachen bei Auslieferung nur bei Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; die beschwerdeführende Partei hat in der Rechtsschrift darzutun, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt eine solche Begründung und sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; ist die Beschwerde aussichtslos, entfällt auch die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 64 BGG). Kostenerhebung kann bei besonderen Umständen unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
1C_313/2011

Urteil vom 26. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2011
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Am 29. September 2010 ersuchte das Hessische Justizministerium um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Vollstreckung einer Reststrafe von 491 Tagen.
Mit Entscheid vom 2. März 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 4. Juli 2011 ab.

B.
X.________ gelangt mit Eingabe vom 13. Juli 2011 an das Bundesgericht und legt damit "Widerspruch gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ein".
Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragt er die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist in der Rechtsschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegen soll. Er genügt somit seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Dass ein besonders bedeutender Fall gegeben sein könnte, ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür verneint hat, dass das Strafvollzugsverfahren in Deutschland den internationalen Menschenrechtsgarantien widerspricht (angefochtener Entscheid S. 5 ff. E. 7).

2.
Auf die Beschwerde wird deshalb - im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fiel schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri

Palavras-chave

extraditioninternational mutual legal assistancespecial significanceadmissibilitylegal aidcost waiverhuman rights guarantees