Non-entry for insufficiently reasoned voting-rights complaint

1C_308/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I13 de jul. de 2009Inadmissible

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Resumo

X.________ appealed to the Swiss Federal Supreme Court against a decision of the Zurich Administrative Court in a voting-rights matter. The Federal Supreme Court held that the submission merely criticized the contested judgment in general terms and did not engage with its reasoning or explain any violation of law or constitutional rights. Because the appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements, the court did not enter into the case in simplified procedure. In light of the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt zum Nichteintreten. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form dartun, inwiefern dieser Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt es daran offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden. Kosten können unter den gegebenen Umständen erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
1C_308/2009

Urteil vom 13. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32,
8700 Küsnacht.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 3. Juli (Postaufgabe: 4. Juli) 2009 gegen den am 10. Juni 2009 betreffend ihre Stimmrechtsbeschwerde ergangenen Entscheid der 4. Kammer der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Palavras-chave

voting rightsinadmissibilityreasoned appealsimplified procedurecourt costs