Late appeal against planning decision was not admitted

1C_292/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I10 de jun. de 2014Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Bern Administrative Court's ruling on a minor amendment to the Uferschutzplan and zoning ordinance for Gwatt-Zentrum was filed one day after the 30-day deadline. Applying the BGG time-limit rules, it found the filing untimely and therefore did not enter into the merits. Given the circumstances, it also waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 100 Abs. 1, Art. 44, 45, 47, 48 und 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristenberechnung und Nichteintreten bei verspäteter Beschwerde. Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen und endet grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages; fällt dieser auf einen Werktag, ist der folgende Tag nicht mehr fristwahrend. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar. Wird die Beschwerde erst nach Fristablauf der Post übergeben, ist auf sie im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei derart klarer Unzulässigkeit kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (vgl. consid. 3 f.).

Texto completo

{T 0/2}

1C_292/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Spiez, 3700 Spiez,
handelnd durch den Gemeinderat Spiez, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez,

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand
Geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Ueberbauungsordnung "Gwatt-Zentrum"),

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 22. April 2014 ist die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf eine von A.________ betreffend geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Überbauungsordnung "Gwatt-Zentrum") erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Mit Eingabe vom 1. Juni (Postaufgabe: 3. Juni) 2014 führt A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Nach ihren eigenen Angaben ist das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 1. Mai 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Freitag, 2. Mai 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 2. Juni 2014 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG).

Die erst am Dienstag, 3. Juni 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Spiez, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Palavras-chave

planning lawappeal deadlineinadmissibilitynon-entrycost waiversimplified procedure

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Questão jurídica principal

Whether the appeal to the Federal Supreme Court was filed within the statutory time limit.

Decisão extraída

No. The 30-day period started on 2014-05-02 and expired on 2014-06-02; the appeal was posted on 2014-06-03 and was therefore late.

Fundamentação extraída

The deadline under Art. 100(1) BGG is non-extendable. Time computation under Arts. 44 and 45 BGG led to expiry on Monday 2 June 2014. Because the filing occurred after expiry, the court could not enter into the merits.

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