Non-entry for insufficiently reasoned OHG appeal

1C_287/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I11 de jun. de 2010Inadmissible

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The applicant sought OHG benefits for alleged medical malpractice after several ankle operations. The Zurich victim support office rejected the request because no offense was found, and the cantonal social insurance court confirmed that she was not a victim within the meaning of the OHG. The Federal Supreme Court treated the filings as a public-law appeal, but held that the appellant failed to challenge the cantonal reasoning or state a cognizable ground of appeal. It therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings and waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde hat in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, bloss das eigene Standpunkt vorzutragen oder den vorinstanzlichen Erwägungen ohne sachbezogene Auseinandersetzung zu widersprechen. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. Erwägungen 3 f.). Eine Kostenauflage kann bei den Umständen des Einzelfalls gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Texto completo

{T 0/2}
1C_287/2010

Urteil vom 11. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der
Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. April 2010
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer.
Erwägungen:

1.
X.________ unterzog sich mehreren Operationen am rechten Fussgelenk. Am 14. März 2008 stellte sie bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, infolge Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und fehlender Indikation ein Gesuch um Übernahme von Kosten sowie Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung in unbezifferter Höhe. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Kantonale Opferhilfestelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. April 2008 ab, da keine Straftat vorliege. Dagegen erhob X.________ am 23. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme von Anwaltskosten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2010 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass keine fahrlässige Körperverletzung und damit keine Straftat vorliege. Die Beschwerdeführerin sei nicht Opfer im Sinne des OHG und habe deshalb keinen Anspruch auf opferhilferechtliche Leistungen.

2.
X.________ wandte sich mit Eingaben vom 26. und 28. Mai 2010 an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte ihr die Adjunktin des Generalsekretärs des Bundesgerichts u.a. mit, dass aus ihren Eingaben nicht hervorgehe, ob ein beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vorliege. In der Folge reichte X.________ am 5. Juni 2010 das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2010 ein. Ihre Eingaben sind somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2010 entgegenzunehmen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Palavras-chave

victim supportinadmissibilityreasoning requirementnon-entrysummary procedurecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG

Decisão extraída

The complaint did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning and failed to show any legal violation.

Fundamentação extraída

The appellant did not identify admissible grounds of appeal and did not address the decisive reasons of the lower court; the deficiency was manifest, allowing summary non-entry under Art. 108(1)(b) BGG.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed

Decisão extraída

No costs were charged.

Fundamentação extraída

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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