Extradition appeal inadmissible for lack of special significance

1C_266/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I13 de jun. de 2008Dismissed

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The Federal Supreme Court, sitting as single judge, held that the extradition appeal did not qualify as a particularly significant case under Art. 84 BGG and that the appellant had not substantiated admissibility as required by Art. 42 Abs. 2 BGG. It therefore did not enter into the appeal against the Federal Criminal Court's decision upholding the Federal Office of Justice's extradition order to Germany. The request for free legal aid and representation was refused because the appeal lacked prospects of success, but no costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; admissibility of an extradition appeal before the Federal Supreme Court requires that the case be particularly significant and that this be specifically substantiated in the complaint. The threshold of special significance is to be interpreted restrictively and is met only exceptionally in extradition matters. If the appellant fails to explain the special significance, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and there is no room for a merits review; in such circumstances, legal aid under Art. 64 BGG is excluded for lack of prospects, while costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
1C_266/2008 /fun

Urteil vom 13. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2008
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Meldung vom 8. Januar 2007 ersuchte Interpol Wiesbaden um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen X.________ im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland.

Am 27. Dezember 2007 wurde X.________ in Zürich verhaftet.

Am 24. Januar 2008 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg formell um seine Auslieferung zur Vollstreckung von zwei Restfreiheitsstrafen von 102 bzw. 396 Tagen.

Am 28. Januar 2008 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg überdies um seine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Mit Verfügung vom 6. März 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland für die den beiden Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 22. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit einer von ihm persönlich verfassten Eingabe vom 4. Juni 2008 erhebt X.________ gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Er erklärt, er sei zurzeit noch ohne Rechtsvertretung. Er habe verschiedene Anwälte angeschrieben und erhalte demnächst den Besuch eines Anwalts. Der Anwalt, welcher das Mandat übernehme, werde sich beim Bundesgericht legitimieren.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 reichte Rechtsanwalt Bernard Rambert namens und im Auftrag von X.________ beim Bundesgericht Beschwerde ein; dies mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes und der Entscheid des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.4).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

2.
Wie der Anwalt in seiner Eingabe (S. 2 und 3) darlegt, wurde der angefochtene Entscheid am 27. Mai 2008 dem Beschwerdeführer eröffnet. Verhielte es sich so, wäre die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) am Freitag, 6. Juni 2008, abgelaufen. Die am 9. Juni 2008 der Post übergebene Eingabe des Anwalts wäre somit verspätet.
Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden, weshalb sich der Beizug der Akten erübrigt. Auf die Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil weder in der vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Eingabe noch in jener seines Anwalts eine Begründung dafür enthalten ist, weshalb es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG handeln soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Damit ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt.

3.
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri

Palavras-chave

extraditionadmissibilityspecial significancelegal aidnon-entrysummary procedurecost waiver

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible under Art. 84 BGG as a particularly significant extradition case

Decisão extraída

No special significance was shown; the appeal could not be heard.

Fundamentação extraída

Art. 84 BGG restricts access to the Federal Supreme Court in extradition matters. The appellant failed to explain why the case met the special-significance threshold, and such significance was not evident from the record.

Questão jurídica principal

Whether the legal-aid request should be granted

Decisão extraída

The request was denied because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the appeal was manifestly inadmissible, free legal aid and representation under Art. 64 BGG could not be granted.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No costs were imposed.

Fundamentação extraída

Although the appeal failed, the court exercised discretion to waive costs in the circumstances.

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