No entry for insufficiently reasoned appeal

1C_238/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I21 de mai. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Bernese procedural order that had struck her cantonal appeal from the docket after she failed to improve it. The Federal Supreme Court held that her filing did not satisfy the reasoning requirements because she did not specifically challenge the lower decision’s grounds or show any violation of law or constitutional rights. The complaint was therefore inadmissible and was dismissed in simplified procedure without costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG bei offensichtlichem Mangel. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden; weitergehende Eintretensvoraussetzungen brauchen nicht geprüft zu werden. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
1C_238/2012

Urteil vom 21. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Niederhünigen, vertreten durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 14, 3504 Niederhünigen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand
Ortsplanungsrevision; Nichteintreten betreffend Wegrecht,

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom
26. April 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gegen einen am 29. März 2012 ergangenen Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhob;
dass der zuständige Abteilungspräsident dieses Gerichts die Eingabe gestützt auf Art. 33 VRPG/BE mangels Antrags und Begründung zur Verbesserung zurückwies unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass sie als zurückgezogen gelte, wenn sie innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht (verbessert) wieder eingereicht werde;
dass X.________ diese Verfügung an das Gericht zurücksandte, ohne gleichzeitig ihre Beschwerde verbessert wieder einzureichen;
dass daher das Verfahren, wie in Aussicht gestellt, vom zuständigen Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs-gerichts gemäss Verfügung vom 26. April 2012 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und der Beschwerdeführerin die auf Fr. 500.-- festgesetzte Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 VRPG/BE auferlegt wurde;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung und das zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Niederhünigen, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Palavras-chave

inadmissibilityreasoned appealsimplified procedurenon-entrycourt costsplanning law

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements

Decisão extraída

No. The appellant only made general objections and did not engage with the challenged reasoning or show any legal or constitutional error.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the complaint must specifically address the contested reasoning and explain the alleged violation. This was not done, so entry was excluded.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court should enter into the appeal despite the defect

Decisão extraída

No. Because the deficiency was obvious, the case could be decided in simplified procedure without further submissions.

Fundamentação extraída

The formal defect was manifest; therefore the court could issue a non-entry decision under Art. 108(1) BGG and did not need to examine further admissibility requirements.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged in the federal proceedings

Decisão extraída

No costs were levied in this case.

Fundamentação extraída

The court considered it appropriate not to charge costs for the proceedings.

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