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1C_221/2014 ΓÇó Complaint inadmissible for insufficient reasoning
1C_221/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I2 de mai. de 2014Inadmissible
A.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision refusing authorization to open a criminal investigation against six judicial officers. The Court held that the complaint did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it failed to address the cantonal court's grounds or explain any legal violation. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bleibt die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids schuldig und werden keine tauglichen Beschwerdegründe aufgezeigt, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. E. 1). Die Kostenauflage kann bei Nichteintreten ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1C_221/2014
Urteil vom 2. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass A.________ gegen mehrere Justizbeamte Strafanzeigen erhoben hat;
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. März 2014 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen sechs Justizbeamte nicht erteilt hat;
dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer am 30. April 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli