Non-entry for insufficiently reasoned appeal

1C_126/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I29 de fev. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

X. challenged a Zurich cantonal decision refusing authorization to decide on the opening of a criminal investigation against Y., a debt-enforcement officer. Before the Federal Supreme Court, he asked for annulment and remittal. The Court held that the appeal merely criticized the cantonal ruling in general terms and did not meet the substantiation requirement of Art. 42(2) BGG. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe bloss appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid enthält, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dessen Begründung oder Ergebnis Recht verletzt. Die Rügepflicht verlangt eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}

1C_126/2012

Urteil vom 29. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, c/o Betreibungsamt Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.

X.________ erstattete am 14. August 2011 beim Statthalteramt des Bezirks Uster Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Fällanden bzw. den Betreibungsbeamten Y.________, dies wegen unbefugter Datenbeschaffung etc.
Am 18. August 2011 wurde die Sache zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwiesen. Diese ersuchte das Obergericht des Kantons Zürich am 26. August 2011, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung bzw. das Nichteintreten auf die Anzeige zu entscheiden. Dabei beantragte sie, auf diese sei nicht einzutreten.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des fraglichen Verfahrens nicht erteilt.

2.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 22. Februar 2012 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben; die Sache sei zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den obergerichtlichen Beschluss auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Palavras-chave

inadmissibilitysubstantiation requirementcriminal complaintnon-entrycourt costssummary procedure

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Decisão extraída

The appeal did not explain in a concrete manner how the challenged decision violated federal or constitutional law.

Fundamentação extraída

The appellant criticized the cantonal decision only in general terms and failed to engage with its reasoning; therefore the statutory duty to substantiate the appeal was not met.

Questão jurídica principal

Allocation of federal court costs

Decisão extraída

Court costs were charged to the appellant because he was unsuccessful.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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