No admissibility in mutual legal assistance appeal

1C_10/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I6 de fev. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal in an international mutual legal assistance case was inadmissible because the appellant failed to show a particularly significant case under Art. 84 BGG. The requested stay of proceedings pending alleged Liechtenstein proceedings was based on mere speculation, since any recall of the bank documents was uncertain. In light of the duty of prompt execution under Art. 17a IRSG, the refusal to suspend the proceedings was not arbitrary or unlawful. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in international mutual legal assistance proceedings and requirement of a particularly significant case; Art. 17a IRSG, duty of prompt execution. A case is particularly significant only exceptionally and with restraint, even where confidential information is transmitted. The appellant must substantiate in the appeal why the special significance requirement is met. Mere speculative assertions about possible future developments in foreign proceedings do not justify suspending mutual legal assistance proceedings. Given the statutory requirement of expeditious handling, a refusal to stay proceedings is unobjectionable where the foreign request may be affected only by uncertain future events (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
1C_10/2012

Urteil vom 6. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________ jun., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Prag führt gegen X.________ und seinen gleichnamigen Vater ein Strafverfahren wegen Gläubigerschädigung und Geldwäscherei.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010, ergänzt am 13. August 2010, bat sie die Schweiz um Ermittlungen bei Banken.

Mit Schlussverfügung vom 25. März 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft I) die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ jun. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Dezember 2011 ab; ebenso den Antrag auf Sistierung.

B.
X.________ jun. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; das Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft I sei zu sistieren, bis das in der gleichen Angelegenheit im Fürstentum Liechtenstein geführte Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

C.
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft I haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.

X.________ jun. hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz den Antrag auf Sistierung des Verfahrens gestellt, den diese (angefochtener Entscheid S. 13 ff. E. 5.1 f.) ablehnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dies verletze Bundesrecht. Das Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stütze sich auf Bankunterlagen, welche die tschechischen Behörden aus dem Fürstentum Liechtenstein erhalten hätten. Letzteres habe die Rechtshilfe inzwischen verweigert. Der Vertreter des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein sei derzeit im Begriff, dort einen Antrag vorzubereiten, mit dem die bereits an Tschechien übermittelten Bankunterlagen zurückgerufen werden sollen. Erfolgte ein derartiger Rückruf, wäre dem tschechischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz die Grundlage entzogen und dürfte keine Rechtshilfe gewährt werden.

Ob das Fürstentum Liechtenstein die vom Beschwerdeführer erwähnten Bankunterlagen je zurückrufen und wann dies gegebenenfalls der Fall sein wird, ist ungewiss, zumal sein Vertreter im Fürstentum Liechtenstein den entsprechenden Antrag dort offenbar noch nicht einmal förmlich eingebracht hat. Auf Spekulationen darüber brauchte sich die Vorinstanz nicht einzulassen. Art. 17a Abs. 1 IRSG statuiert das Gebot der raschen Erledigung. Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. Dies gilt auch für das Bundesstrafgericht (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 237). Mit Blick darauf ist es - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Sistierung abgelehnt hat. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen kann der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend eingestuft werden. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Palavras-chave

mutual legal assistanceinadmissibilityspecial significancesuspension of proceedingsbank recordsconfidential informationprompt executioncourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the special significance requirement under Art. 84 BGG and was admissible.

Decisão extraída

The case was not particularly significant; the appeal was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

Although bank information from the confidential sphere was involved, the appellant showed no concrete basis for a different result. The alleged future recall of documents in Liechtenstein was speculative and did not justify delaying the expeditious mutual assistance proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the lower courts had to stay the mutual legal assistance proceedings pending the Liechtenstein case.

Decisão extraída

No stay was required.

Fundamentação extraída

Art. 17a IRSG requires prompt execution of requests. Given the uncertainty as to any recall of the documents in Liechtenstein, the refusal to suspend the proceedings did not violate federal law.

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