Criminal appeal against interlocutory order declared inadmissible

1B_622/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I20 de dez. de 2012Inadmissible

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Resumo

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal criminal appeal decision that had annulled a dismissal order and instructed the prosecution to continue. The Supreme Court held that the cantonal decision was merely interlocutory. Because no irreparable legal disadvantage or other ground for immediate review under Art. 93 BGG was shown, the appeal was inadmissible. X. was ordered to pay CHF 1,000 in court costs and CHF 1,000 in party compensation to Y.

Regest

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an interlocutory criminal order. A decision that sets aside a dismissal and remits the case to the prosecution for continuation of the proceedings is interlocutory. In criminal matters, the mere continuation of the prosecution does not ordinarily constitute irreparable legal harm within the meaning of Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. The alternative ground of Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, designed to avoid extensive evidence-taking, is rarely applicable in criminal proceedings and requires specific substantiation. Failing such showings, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
1B_622/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Roman Zeller,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Martin Neidhart,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Strafanzeige von Y.________ vom 28. Oktober 2010 führte das Besondere Untersuchungsrichteramt (nunmehr Staatsanwaltschaft) Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen Y.________ selber und X.________ (Der Hintergrund des Verfahrens ergibt sich aus dem ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid des Bundesgerichts 1B_69/2012 vom 26. April 2012).

Am 26. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Am 19. Juni 2012 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde von Y.________ gegen diesen Einstellungsbeschluss gut, hob ihn auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Angelegenheit zur Anklage zu bringen, soweit sich diese nicht durch einen Strafbefehl erledigen liesse.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Einstellungsverfügung zu bestätigen.

C.
Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss, sie gutzuheissen und die Einstellung zu bestätigen. Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest. Der Antrag von Y.________, ihm die Frist für eine weitere Eingabe zu verlängern, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG offen, womit die Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausser Betracht fällt (Art. 113 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. I.1.) nicht ab, sondern verpflichtet die Staatsanwaltschaft, es weiterzuführen. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4), und die Anwendung der auf Zivilverfahren zugeschnittenen lit. b fällt im Strafprozess kaum je in Betracht (Urteile 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4 und 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 4). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb diese Bestimmung vorliegend ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigen könnte.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem obsiegenden Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Grundbuchamt Laufen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Palavras-chave

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