Non-entry due to unpaid cost advance

1B_578/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I14 de dez. de 2011Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a decision of the Canton of Solothurn’s appellate criminal chamber before the Federal Supreme Court. He did not pay the ordered cost advance within the extended deadline and also did not seek legal aid. The Federal Supreme Court therefore did not enter on the complaint under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. It additionally waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist und fehlendem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wird der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt und liegt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Kostenentscheid kann dennoch ausnahmsweise unterbleiben; Art. 66 Abs. 1 BGG erlaubt dem Bundesgericht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

Texto completo

{T 0/2}
1B_578/2011

Urteil vom 14. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. November 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Palavras-chave

cost advancenon-entrylegal aidcriminal procedurecourt costs