Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_53/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I11 de fev. de 2011Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court held that the complainant’s filing against the cantonal criminal decision was insufficiently reasoned because it did not show in what respect the challenged decision violated federal or constitutional law. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1) BGG. Owing to the circumstances, the court waived costs. The decision was communicated to the complainant, the Graubünden prosecution office, and the cantonal court.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde in Strafsachen führt zum Nichteintreten. Eine bloss appellatorische oder allgemein kritische Beschwerde genügt den qualifizierten Rügeanforderungen nicht, wenn sie nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht oder Verfassung verletzt. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden; bei den Umständen des Falles kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Texto completo

{T 0/2}
1B_53/2011

Urteil vom 11. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden,
Einzelrichter der II. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 4. Januar 2011 betreffend Strafverfahren ergangenen Entscheid des Einzelrichters der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Palavras-chave

inadmissibilitysubstantiationcriminal complaintsimplified procedurecourt costs