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1B_519/2012 ΓÇó Inadmissibility of complaint against no-prosecution decision
1B_519/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I20 de set. de 2012Inadmissible
X.________ challenged a cantonal decision confirming a no-prosecution order against Y.________. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to identify any admissible ground and did not address the decisive reasoning of the cantonal court. The Court therefore did not enter into the complaint in summary proceedings. It further waived the charging of court costs.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must, in a concise but reasoned manner, explain in what respect the challenged decision infringes law or constitutional rights; the mere assertion of error is insufficient. The appellant must engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and formulate a cognizable ground of complaint. If the reasoning defect is manifest, the Court may decide in simplified procedure and declare the filing inadmissible without examining the merits (consid. 3).
{T 0/2}
1B_519/2012
Urteil vom 20. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 31. August 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ reichte am 12. Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft 3 in Sursee eine Strafanzeige gegen Y.________ ein. Das Verfahren wurde in der Folge zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern überwiesen, welche mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2012, visiert durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 9. Februar 2012, auf die Strafsache nicht eintrat. X.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 31. August 2012 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Amtspflicht notwendige zivilrechtliche Entscheide gefällt habe, gegen welche unbestrittenermassen kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich keine genügenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Angeschuldigten ergeben. Damit fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache zu Recht nicht eingetreten sei.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. September 2012 (Postaufgabe 10. September 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli