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1B_471/2012 ΓÇó Costs, compensation, and foreign arrest warrant in criminal dismissal
1B_471/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I28 de ago. de 2012Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the defendant's criminal appeal insofar as it was sufficiently reasoned. It held that the complaints about compensation and satisfaction under Art. 429 StPO were inadequately substantiated, and that Swiss authorities had no competence to revoke a Slovak arrest warrant, so the request could properly be treated as moot. Because the appeal had no prospects of success, legal aid was denied. The Court exceptionally waived court costs and awarded no party compensation.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 429 StPO; sufficient reasoning and legal aid in criminal appeals; a complaint must address the decisive considerations of the cantonal judgment in a concrete manner, otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter. A claim for compensation or satisfaction after discontinuation of criminal proceedings requires substantiated allegations of concrete loss or injury. Requests aimed at the revocation of a foreign arrest warrant are moot where Swiss authorities lack competence to set aside the foreign measure; any communication of the final Swiss decision is to be made through the mutual legal assistance channel. Hopeless appeals do not justify legal aid; court costs may nevertheless be waived exceptionally, while no party costs are awarded to authorities acting within their official capacity.
{T 0/2}
1B_471/2012
Urteil vom 28. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Strafverfahren; Einstellungsverfügung),
Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Gegen den slowakischen und schweizerischen Staatsangehörigen X.________ wurde in der Slowakei ein Strafverfahren geführt wegen "Angriffs auf eine Amtsperson sowie wegen Ausschreitung" betreffend einen Vorfall bei einer Strassenverkehrskontrolle in der Slowakei vom 6. November 2004. Mit Ersuchen vom 29. April 2009 beantragte das slowakische Justizministerium die strafrechtliche Verfolgung von X.________ in der Schweiz. Das Bundesamt für Justiz überwies die Untersuchungsakten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2011 befand die Staatsanwaltschaft See/Oberland X.________ schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Sie bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Auf Einsprache von X.________ hin stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 ein. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegte sie X.________. Eine Entschädigung oder Genugtuung sprach sie ihm nicht zu.
Auf Beschwerde von X.________ hin verfügte das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweise.
B.
Mit Beschwerde vom 20. August 2012 macht X.________ insbesondere geltend, das Obergericht habe seinen Antrag, der gegen ihn erlassene internationale Haftbefehl sei wirksam zurückzunehmen, zu Unrecht als gegenstandslos bezeichnet. Weiter verlangt er eine Entschädigung und Genugtuung für das gegen ihn geführte Strafverfahren. Ausserdem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel und den Beizug der Vorakten (Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG).
Erwägungen:
1.
1.1 Die vorliegende Angelegenheit betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung und damit eine Strafsache, die der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 ff. BGG). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Gegenstand des Verfahrens ist die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung sowie die Frage, ob das Obergericht den Antrag des Beschwerdeführers, der gegen ihn erlassene internationale Haftbefehl sei wirksam zurückzunehmen, als gegenstandslos bezeichnen durfte. Insoweit kann grundsätzlich Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. In dieser Hinsicht erweist sich die vorliegende Beschwerde als mangelhaft. Soweit die Voraussetzungen von Art. 42 BGG nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Das Obergericht kam zum Schluss, die Voraussetzungen gemäss Art. 429 StPO (SR 312.0) für die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung seien nicht erfüllt. Der ohne Rechtsvertretung prozessierende Beschwerdeführer mache keine konkrete Vermögenseinbusse geltend, und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch das Verfahren der Staatsanwaltschaft in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei. Im bundesgerichtlichen Verfahren verlangt der Beschwerdeführer eine pauschale Entschädigung und Genugtuung von Fr. 7'730.-- ohne zu belegen, worauf er diese Forderung abstützt. Damit genügt seine Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, der gegen ihn erlassene internationale Haftbefehl sei wirksam zurückzunehmen. Das Obergericht habe diesen Antrag zu Unrecht als gegenstandslos bezeichnet.
Das Obergericht hat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von keiner schweizerischen Behörde zur Verhaftung ausgeschrieben wurde und die Aufhebung des vom Kreisgericht Martin/Slowakei am 27. September 2006 erlassenen Haftbefehls in die Zuständigkeit der slowakischen Behörden fällt. Nachdem das Strafverfahren in der Schweiz nun rechtskräftig abgeschlossen ist, werden die ergangenen Entscheidungen im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien dem ersuchenden Staat mitgeteilt (Art. 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.1). Nach dem Grundsatz "ne bis in idem", der nach Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) auch in der Slowakei gilt, erscheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers für den vorliegenden Sachverhalt in der Slowakei grundsätzlich ausgeschlossen. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des slowakischen Kreisgerichts ist somit nicht zu erwarten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die slowakischen Behörden nicht an ihre internationalen Verpflichtungen halten könnten. Zudem sind die schweizerischen Behörden nicht zuständig, einen ausländischen Haftbefehl aufzuheben. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag auf Rücknahme des internationalen Haftbefehls als gegenstandslos bezeichnete.
4.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es erscheint jedoch gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer und den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Haag