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1B_453/2012 ΓÇó Criminal complaint rejected for insufficient reasoning
1B_453/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I13 de ago. de 2012Inadmissible
X. filed a criminal complaint against a cantonal non-entry decision. The Zürich Cantonal Court had held that he failed to specify who had done what, when, and how any criminal offence had been committed. The Federal Supreme Court held that the federal appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it did not engage with the cantonal reasoning or identify an admissible ground of appeal. It therefore declined to enter into the matter under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung im Verfahren vor Bundesgericht; das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzutun, welche Bundesrechtsverletzung dem angefochtenen Entscheid vorgeworfen wird. Es genügt nicht, pauschal Unzufriedenheit zu äussern oder den Sachverhalt neu zu schildern; vielmehr ist in Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des kantonalen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser bundesrechts- oder verfassungswidrig sein soll. Fehlt es offensichtlich an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten; eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.
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1B_453/2012
Urteil vom 13. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verantwortliche des Psychiatrie-Zentrums Hard, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ wandte sich mit mehreren Schreiben an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Diese erliess am 9. Februar 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 2012 abwies. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermöge, wer konkret wann durch welche Handlung und auf welche Art einen Straftatbestand erfüllt haben sollte. Es fehle an jeglicher Konkretisierung eines angeblich strafbaren Verhaltens.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammerkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er setzt sich mit der Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli