Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal appeal

1B_43/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I29 de mar. de 2007Inadmissible

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The appellant challenged the cantonal president's non-entry decision on a recusal request concerning the entire Cantonal Court of Valais. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to explain why the decision was unlawful. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. Exceptionally, no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik oder der Hinweis auf frühere Verfahren genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Bundesgericht kann in einem solchen Fall ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten absehen (consid. 3-4).

Texto completo

{T 0/2}
1B_43/2007 /ggs

Urteil vom 29. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2,
Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

Gegenstand
Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 19. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 7. August 2006 erklärte X.________ Berufung gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 19. Juli 2006 und verlangte den Ausstand des gesamten Kantonsgerichts des Kantons Wallis. Der Präsident des Kantonsgerichts trat mit Entscheid vom 19. Februar 2007 auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Zusammenfassend führte er aus, dass ein Gericht selber über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch entscheiden könne, wenn es "en bloc" abgelehnt werde. Der Antragsteller begründe die Ablehnung einzig damit, dass das Kantonsgericht in einem früheren Verfahren gegen ihn entschieden hätte. Eine derart begründete Ablehnung sei unzulässig. Ausserdem habe der ausserordentliche Gerichtshof in seinem Entscheid vom 24. November 2006 eingehend dargelegt, dass keinerlei Gründe bestünden, die den Anschein der Parteilichkeit oder Abhängigkeit der Mitglieder des Kantonsgerichts erwecken könnten.
2.
X.________ reichte gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein. Dieses überwies die Eingabe am 15. März 2007 zur weiteren Behandlung dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

recusalinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the criminal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Decisão extraída

The appeal did not explain, even in summary form, why the challenged decision would violate federal law or the Constitution.

Fundamentação extraída

A federal appeal must state concisely how the decision violates the law. The appellant's submissions did not meet this requirement, so the Court could not examine the merits.

Questão jurídica principal

Whether the Court could decide under the simplified procedure.

Decisão extraída

Yes. Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, it could be dealt with in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG.

Fundamentação extraída

The lack of an adequate statement of grounds made the inadmissibility obvious.

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