Non-entry on recusal request and appeal for lack of reasoning

1B_397/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I12 de nov. de 2013Inadmissible

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Resumo

X. challenged a cantonal decision by which the Zurich Cantonal Court had refused to enter into a recusal request against the president of its III Criminal Chamber. Before the Federal Supreme Court, he also criticized the appeal information and, in substance, sought recusal of the federal judges. The court held that no specific recusal ground against individual federal judges was alleged and that prior participation in earlier cases did not establish bias. It further found that the complaint did not address the cantonal reasoning and lacked the required substantiated challenge. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. Free legal aid was refused as the matter was hopeless, and no costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 34, 37 BGG; Art. 64 BGG: An appeal is inadmissible where the appellant does not, in a manner complying with the duty to reason, engage with the challenged decision and show a legal violation. A recusal request must be directed against specific judicial members and must allege concrete grounds of bias; criticism of the appeal information or the fact that a judge has already ruled in earlier proceedings does not suffice. If the complaint is manifestly devoid of prospects, free legal aid is to be refused. The court may decide in simplified proceedings without conducting a separate recusal procedure where no arguable recusal ground is set out (consid. 3-5).

Texto completo

{T 0/2}

1B_397/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1.

X.________ stellte am 9. September 2013 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Gesuch verschiedene Rügen enthalte, welche gegenüber Untersuchungsbehörden und Gerichten erhoben werden. Der Eingabe könne indessen nicht entnommen werden, in welchen Verfahren und aus welchen Gründen sich ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO ergeben sollte. Ein solcher sei im Übrigen auch nicht erkennbar.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2013 (Postaufgabe 4. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Mit seiner Kritik an der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss bzw. an der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht. Abgesehen davon, dass sich ein Ausstandsbegehren nicht gegen das Bundesgericht, sondern gegen bestimmte Mitglieder des Gerichts richten muss, behauptet der Beschwerdeführer keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG. Im Übrigen kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers den Ausstand von vornherein nicht zu begründen vermögen, braucht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten.

4.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der II. Strafkammer überhaupt nicht auseinandersetzt, legt nicht dar, inwiefern die II. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der II. und III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Palavras-chave

recusalinadmissibilityreasoned appeallegal aidbiassimplified procedure